Outlets.de: Gegenangriff ist die beste Verteidigung

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Ein Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2013 gegen die IContent GmbH als Betreiberin der Abofalle outlets.de und zum Thema untergeschobene Verträge im Internet bestätigt:  Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen  Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €!

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die verurteilte Klägerin hier nunmehr das Urteil akzeptiert oder Rechtsmittel einlegt. Aus meiner Sicht wird die Gegenseite hier keine Aussicht auf Erfolg haben, denn das Urteil ist so richtig.

Auswirkung auf die Praxis: Zwar hat die Rechtsnachfolgerin der IContent GmbH (jetzt Webtains GmbH) die Seite unter outlets.de geändert, aber auch für andere Online-Dienste – auch solche im gewerblichen Bereich – wird die Gefahr einer Abmahnung hoffentlich Auswirkungen auf die Betreiber haben, die es mit der Verifizierung der Identität des Kunden nicht so genau nehmen und daher Unbeteiligte unzulässigerweise per e-mail mit Rechnungen belästigen. Gründe für soetwas sind vielfältig, zB untergeschobene Verträge, Missbrauch der Identität des vermeintlichen Kunden, Tippfehler, gehacktes e-mail account). Wie auch immer, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gerade der Rechnungsempfänger der Vertragspartner ist, muss der Versender der e-mails haben und nicht der angebliche “Kunde” .

Auch der seriöse Handel darf sich darüber freuen, dass hier entgegen dem umstrittenen Urteil des OLG München aus 2012 die Checkmail mit Aktivierungscode nach einer Online-Registrierung selbständlich noch nicht als  unzulässiger Spam sein sollte, wenn tatsächlich jemand die e-mail Adresse für z.B. einen Newsletter eingegeben hat und im Wege des bewährten Double-opt-in Verfahrens das Unternehmen hier die Bestätigung vom Empfänger der fraglichen e-mail Adresse erbittet (vorausgesetzt in dieser Checkmail ist nicht dann noch Werbung mit drin oder Rechnungen etc.).

Bei der Frage, ob hier der Unterlassungsanspruch dann nur auf die konkret zu benennenden e-mail Adressen des Betroffenen geht oder auch auf alle seine anderen nicht konkret zu benenenden, wie noch das LG Frankfurt und auch LG Hagen (Urteil vom 10.0.2013 K&R 2013, 83) entschieden haben, darüber lässt sich streiten, weil ja letztlich dadurch die opt-in-Konzeption des § 7 UWG in eine Widerspruchslösung (opt-out) de facto umgewandelt wird und ferner der Betroffene gezwungen ist, seine weiteren e-mail Adressen offenzulegen, wenn er umfassenden Schutz haben möchte. Aber im Hinblick auf § 28a BDSG sollte ohnehin jeder Rechnungsempfänger sicherheitshalber Rechnungen über Forderungen, die er bestreitet, widersprechen, damit eine Schufa-Meldung unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Denn eine Meldung an Auskunfteien ist nach § 28a BDSG nicht zulässig, wenn mit dem Hinweis darauf, dass der Vertrag nicht veranlasst wurde, die Forderung bestritten wird.

Den Originalartikel lesen Sie hier

Autorin: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff

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