Neue Datenschutzbestimmungen für Internetseiten

Neue Datenschutzbestimmungen Neue Datenschutzbestimmungen
Ab 25. Mai gelten für Webseitenbetreiber neue Datenschutzbestimmungen

Es gibt neue Datenschutzbestimmungen und da wissen viele Webseitenbetreiber nicht mal im Ansatz, was auf sie zukommt. Grundsätzlich: Die neue Richtlinie ist nicht so kompliziert. Sie impliziert im Kern, dass jeder Nutzer einer Website klar und deutlich darüber informiert werden muss, was mit seinen Daten geschieht – insbesondere wie diese gespeichert und verwertet werden. Kompliziert wird das erst analog zum Umfang, mit dem Webseitenbetreiber die „Daten-Jonglage“ betreiben.

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Infos zur neuen Datenschutz-Regelung

Zum 25. Mai 2018 wird die neue EU-DSGVO mit 99 Artikeln wirksam. Unternehmen und Privatpersonen können sich auf eine extrem erweiterte Rechtslage einstellen, wenn das neue Regelwerk das Bundesdatenschutzgesetz ablöst. Die EU-e-Privacy-Verordnung, die zeitgleich am 25. Mai 2018 in Kraft treten soll, betrifft insbesondere Internet- und Telemediendienste. Webseitenbetreiber müssen jetzt reagieren, denn die geforderten Anpassungen an bestehende Datenschutzerklärungen sind unter Umständen umfangreich.

Anforderungen an neue Datenschutzbestimmungen

Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg, Journalist und Herausgeber von Verbraucherschutz.tv: „Die meisten wissen ja gar nicht, dass über schnell eingefügte Facebook-Buttons oder Möglichkeiten zum Teilen, Twittern und Liken auch Daten gehandelt werden können. Facebook, Twitter und Google, aber auch Newsletter-Dienstleister oder betreuende WEB-Agenturen haben Zugriff auf persönliche Daten, die über die Nutzung einer Homepage hereinkommen. Diese Daten werden zunehmend wertvoll und müssen konsequent geschützt werden Die neue Verordnung will dies komplett aufdecken und verpflichtet Webseitenbetreiber nicht nur zur Verwendung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards – wie SSL-Verschlüsselung und get_anonymize-Tag – sondern auch zur absoluten Offenheit bezüglich der Datenströme gegenüber den Dienst-Nutzern.

Wer ist betroffen? Jeder, der ein Kontaktformular auf der Homepage integriert hat und Dienste wie Facebook, Twitter oder Google nutzt.

Jedes Plugin – von Facebook über Google bis hin zu Anbietern wie Mailchimp oder Cleverreach – muss in der individuellen Datenschutzvereinbarung abgehandelt werden. Bei externen Anbietern müssen Verschwiegenheits- und Datenschutzvereinbarungen den Datenaustausch absichern. Schmallenberg weiß: „Hier müssen alle Hand in Hand arbeiten und zum guten Abschluss sollte ein kompetenter Anwalt die neue Datenschutzvereinbarung juristisch prüfen.“

Nach dem 25. Mai wird sich ein neuer Geschäftszweig entwickeln. Dazu berechtigte Vereine und betroffene Mitbewerber können bei Fehlern in der Datenschutzerklärung abmahnen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen verlangen. So ein Verfahren kostet den betroffenen Webseitenbesitzer von 1000 Euro aufwärts, gängige Unterlassungsstrafen selbst bei unabsichtlicher Wiederholung liegen im Durchschnitt bei rund 25.000 Euro. Experten raten: „Sprechen Sie mit Ihrem Internetdienstleister – gern sind wir Ihnen bundesweit bei der Absicherung und abschließenden Prüfung Ihrer neuen Datenschutzerklärung behilflich. Dazu arbeiten wir eng mit kompetenten Juristen zusammen.“

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