Negative Bewertungen im Internet löschen

Ob mit Sternen, „Likes“ oder anderen Symbolen werden quer durch alle Branchen Bewertungen im Internet abgegeben. Immer mehr Verbraucher nutzen diese Bewertungen auf der Suche nach dem passenden Angebot oder Dienstleister. Negative Bewertungen können für Unternehmen daher mehr als ein Ärgernis, sie können geschäftsschädigend sein.

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„Leider sind solche Negativ-Bewertungen teilweise schon zum Geschäftsmodell geworden. Plattformen wie Google, Amazon, Ebay, Yelp, Jameda, Facebook und viele mehr werden dazu genutzt, den Mitbewerber durch negative Bewertungen in Misskredit zu bringen und die eigene Wettbewerbsperson dadurch zu stärken. Die Betroffenen müssen sich das nicht gefallen lassen. Es gibt Möglichkeiten, die Löschung dieser Bewertungen zu verlangen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Anspruch besteht allerdings nicht bei jeder negativen Bewertung. Es muss zwischen einer subjektiven Meinung und einer falschen Tatsachenbehauptung unterschieden werden. „Schreibt beispielsweise ein Restaurant-Besucher, dass ihm das Essen nicht geschmeckt hat, ist dies durch sein Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Behauptet er aber nachweislich falsche Tatsachen, z.B., dass das Restaurant am Wochenende grundsätzlich geschlossen ist, hat der Restaurant-Betreiber einen Anspruch darauf, dass diese erfundene und falsche Behauptung gelöscht wird. Durch falsche Negativbewertungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, wird grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt in abgeschwächter Form auch für Unternehmen. Falsche Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende Schmähkritiken müssen weder von einer Privatperson noch von einem Unternehmen hingenommen werden“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Für die Betroffenen geht es in erster Linie um die Frage, wie die negative Bewertung wieder aus dem Internet verschwindet. Natürlich kann er von der Person, die nachweislich falsche Tatsachen in ihrer Bewertung behauptet hat, die Löschung verlangen. Da Bewertungen aber zumeist im Schutz der Anonymität abgegeben werden, kann dies schwierig werden, da die Portale die Daten ihrer Nutzer nicht herausgeben müssen. „Dann kann aber eine Strafanzeige gestellt werden, da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die IP-Adresse des Bewertenden ermittelt werden kann. Hilfreicher ist es aber zumeist, sich direkt an die Seitenbetreiber zu wenden“, so Rechtsanwalt Hitzler.

Diese können zunächst aufgefordert werden, den Eintrag zu löschen. Weigert sich der Portal-Betreiber, kann mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen reagiert werden. Hat auch dies keinen Erfolg, kann eine einstweilige Verfügung beantragt oder auch der Klageweg beschritten werden.

Rechtsanwalt Hitzler: „Es gibt verschiedene Möglichkeiten, unliebsame Bewertungen im Internet löschen zu lassen, wenn sie das Recht der freien Meinungsäußerung überschreiten.“

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Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/kompetenzen/internetrecht-und-it-recht/

1 comments
  1. Aus Sicht des Unternehmers ist es ärgerlich, wenn er für seine Leistung eine negative Google-Bewertung (EIN-Stern-Bewertung) bekommt. Allerdings hat der Kunde sicherlich auch seine Gründe für seine negative Meinungsbildung. Meiner Ansicht nach, ist es sowohl für Kunde als auch für Verkäufer hilfreicher, wenn hinterfragt wird, worin die Enttäuschung des unzufriedenen Kunden besteht. Einfühlungsvermögen in die Sichtweise des Kunden spricht für die Qualität eines Kundenservices (Beschwerdemanagement). Aus eigener Erfahrung kann mir vorstellen, dass ein zufrieden gestellter Kunde, sofort und freiwillig seine vorschnelle EIN-Stern-Bewertung löscht und diesen Verkäufer weiterempfehlen wird.

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