Mogelpackungen

Eigentlich sollten Verbraucher beim Einkauf Preise vergleichen können. Doch immer wieder werden der Verbraucherzentrale Fälle bekannt, in denen Käufer hinters Licht geführt werden. Aktuelle Beispiele sind Säuglingsnahrung und Parfüm.

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Wer nicht genau hinguckt, merkt es nicht sofort: 500g Säuglingsanfangsnahrung Hipp HA1 sind voluminöser verpackt als die bislang angebotenen 600g. Damit suggeriert die Packung mehr Inhalt, auch wenn die Füllmenge korrekt angegeben ist. Junge Eltern werden erst zuhause aufmerksam, denn anstelle der bisherigen zwei Beutel zu je 300 Gramm enthält das Produkt in der neuen Verpackung nur noch einen Beutel mit 500 Gramm. Sie sind mehr als sauer über die Preissteigerung von 20 Prozent.
Auch wer Parfüm kauft, erkennt häufig nicht, dass sich unter der üppigen Verpackung nur ein Füllmengenzwerg verbirgt. Denn Packungen, deren Inhalt sich um das Doppelte unterscheidet, sind annähernd gleich groß. Eine Vorschrift, den Grundpreis anzugeben, hielt der Gesetzgeber bei Düften nicht für erforderlich. Macht man sich die Mühe, den Grundpreis zu ermitteln, wird klar, dass der auf den ersten Blick billigere Duft sehr teuer ist. Um mehr Durchblick für Verbraucher zu schaffen, fordert die Verbraucherzentrale eine gesetzliche Vorschrift zur Grundpreisangabe bei Duftwässern.
Ab dem 11. April 2009 werden in Deutschland die Packungsgrößen für fast alle Fertigpackungen endgültig freigegeben. Die Verbraucherzentrale wird den Markt beobachten. Verbraucher, die versteckte Preiserhöhungen feststellen, können diese der Verbraucherzentrale unter www.vz-bw.de/neue-verpackung melden.

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