Mit Urteil vom 01.06.2016 – 23 U 28/15 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. einem Kunden der Credit Suisse (Deutschland) AG Recht gegeben und diese wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz in Höhe von rund 800.000,00 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Beratung der Credit Suisse (Deutschland) AG im Zusammenhang mit der fondsgebundenen Lebensversicherung Life Traded Insurance Portfolio Germany (Life TIP III) fehlerhaft erfolgt ist.
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Wie so häufig sind auch in dem entschiedenen Fall Produktpräsentationen verwandt worden, die eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit vorgetäuscht haben. Die Life TIP III ist etwa als Tilgungsinstrument für Kredite oder zur Altersvorsorge anempfohlen worden. Tatsächlich beinhaltet diese fondsgebundene Lebensversicherung aber erhebliche Verlustrisiken, die sich insbesondere bei dem Fonds mit US-amerikanischen Policen realisiert haben.
Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Credit Suisse (Deutschland) AG mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2017 – XI ZR 303/16 – zurückgewiesen wurde.
HAHN Rechtsanwälte führt derzeit noch weitere Klageverfahren gegen die Credit Suisse (Deutschland) AG, die sich unter anderem auf die fehlerhaften Produktpräsentationen stützen.
Für die Investoren, die nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet bzw. keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede vorliegen haben, besteht nach Auffassung von HAHN Rechtsanwälte noch die Möglichkeit, das Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag auszuüben. HAHN Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Versicherungsnehmer, die den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt haben. Eine erste Klage gegen die Credit Suisse Life & Pensions AG ist bereits in Vorbereitung.