Ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe dürfte Verbrauchern, deren Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt wurden, Hoffnung geben. Das LG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 9. Oktober 2015, dass der Verzicht auf den Abruf des Darlehens kein Kündigungsgrund sei (Az.: 7 O 126/15).
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„Der Fall in dem die Richter am Landgericht Karlsruhe zu entscheiden hatten, war geradezu exemplarisch für die derzeitige Kündigungswelle bei Bausparverträgen. Insofern dürfte sich dieses Urteil auch auf viele andere Fälle übertragen lassen“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Rund 200.000 Bausparverträge sind in den vergangenen Wochen nach Medienberichten in den zurückliegenden Monaten durch die Bausparkassen gekündigt worden. Fast immer ging es dabei um Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, die Verbraucher das Darlehen aber nicht abriefen. Die Bausparkassen vertreten die Auffassung, dass sie dann ein Kündigungsrecht hätten.
Ebenso verhielt es sich im konkreten Fall am LG Karlsruhe. Ein Ehepaar hatte 1991 bei der Badenia Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dieser war seit 2002 zuteilungsreif. Da das Ehepaar das Darlehen aber nicht abrief, wurde ihnen die Kündigung serviert. Ihre Klage richtete sich gegen die Kündigung – mit Erfolg. Das LG erkannte kein Kündigungsrecht der Bausparkasse. Sie könne sich auch nicht auf § 489 BGB berufen, der einem Darlehensnehmer die Kündigung des Darlehens gestattet. Diesen Paragraphen hielt das Gericht jedoch nicht für anwendbar. Ein Bausparvertrag müsse ganzheitlich gesehen werden. Im Laufe des Vertrags würden Bausparer und Bausparkassen ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen.
„Das ist besonders erfreulich. Denn damit hat das LG Karlsruhe eines der schärfsten Argumente der Bausparkassen entkräftet“, so Rechtsanwalt Kanz, der nach diesem Urteil gute Chancen für Bausparer sieht, erfolgreich gegen die Kündigung des Bausparvertrags vorzugehen.
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Rechtsanwalt Simon Kanz
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