Ein kurzes Hotelbett kann als Reisemangel geltend gemacht werden, reicht jedoch als Grund nicht aus, den Reisevertrag zu kĂŒndigen. So hat das Landgericht Hamburg in einem Fall entschieden (Aktenzeichen: 318 S 209/09).
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Bett eine MindestlĂ€nge von 1,90 Metern haben. Ansonsten ist eine Preisminderung von 25 Prozent angemessen. Allerdings vertraten die Richter die Ansicht, dass einem Reisenden zugemutet werden kann, seinen Urlaub auch mit diesem Mangel fortzusetzen. Es sei zwar unbequem, mit angewinkelten Beinen oder herausragenden FĂŒĂen zu schlafen, aber immerhin möglich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim CĂ€sar-Preller, Wiesbaden