Die vermeintlichen Sicherheit von Gold mit Kryptowährungen zu verbinden – auf diese Geschäftsidee ist die Karatbars-Gruppe gekommen. Sie bietet Anlegern die goldgeckten Kryptowährungen Karatgold Coin (KBC) und Karatbank Coin (KCB) an. Bei den Anlegern kommt die Verbindung zwischen Gold und Kryptowährung offenbar gut an. Rund 100 Millionen Euro habe die Vertriebsgruppe nach Firmenangaben bei den Anlegern eingesammelt, berichtet das Handelsblatt. Emittiert werden die Coins über eine Stiftung in Belize, Mittelamerika.
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Doch jetzt droht Ärger. Mit der Ausgabe des Karatgold Coins sei das E-Geld-Geschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben worden, teilte die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin am 11. November 2019 mit. Daher habe sie der Karatbit Foundation mit Sitz in Belize mit Bescheid vom 21. Oktober aufgegeben, ihr in Deutschland ohne Erlaubnis betriebenes E-Geld-Geschäft einzustellen und abzuwickeln. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig. Der Chef von Karatbars kündigte schon an, den Bescheid der BaFin nicht umsetzen zu wollen, berichtet das Handelsblatt.
Die Auseinandersetzung mit der BaFin könnte nicht der einzige Ärger sein, der der Karatbars-Gruppe droht. Nach Angaben des Handelsblatts ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Firmenchef u.a. wegen Betrugsverdacht. Der ist sich keiner Schuld bewusst, die Staatsanwaltschaft will sich bislang nicht zu den Ermittlungen äußern.
Die aktuellen Nachrichten lassen auch für die Anleger nichts Gutes vermuten. „Nach dem BaFin-Bescheid muss das Geschäft mit den Karatgold Coins rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass die Anleger ihr Geld zurückerhalten müssen. Es ist zumindest fraglich, ob die Karatbars-Gruppe das auch leisten kann. Anleger sollten daher ein Auge darauf haben, dass die Rückzahlungen in absehbarer Zeit erfolgen. Ist das nicht der Fall, bahnt sich hier womöglich ein neuer Anlageskandal an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
Sollten die Rückzahlungen ausbleiben, können die Anleger rechtliche Schritte einleiten. So hätten sie von den Anlagervermittlern beispielsweise über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müsse. Ebenso hätten die Vermittler die Plausibilität des Anlagemodells prüfen müssen. „Haben die Vermittler gegen ihre Informations- und Prüfpflichten verstoßen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
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