IP-Adressen dürfen gespeichert werden

Nein, die Theorie vom relativen Personenbezug ist nicht von Einstein – sie befasst sich damit, ob und unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen. Grundsätzliches Problem ist, dass eine IP nur durch zusätzliche Informationen von Dritten – also vom Provider – personenbezogen gemacht werden. Grundsätzlich sind sie es nicht, da ein möglicher Auswerter allein keinen Personenbezug ausmachen kann.

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Der BGH glaubte, diese Fragen nicht im europäischen Kontext beantworten zu können und gab die Frage an den EuGH weiter. Der Europäische Gerichtshof prüfte intensiv und befasste sich lange Jahre mit dieser Grundsatz-These. Man kam zum Schluss, dass eine IP-Adresse nicht wirklich personenbezogen ist und wurde damit zum mächtigen Verfechter eben dieser Theorie vom relativen Personenbezug. Einen persönlichen Bezug erhält eine IP-Adresse erst dann, wenn das speichernde Unternehmen im Rahmen geltenden Rechts Zusatzinformationen wie zur IP gehörende Namens- und Adressdaten ermittelt und sichtbar zufügt. Da es solche Abfragen aber nicht allgemein gibt, sondern nur punktuell im Rahmen der hier eher sparsamen gesetzlichen Möglichkeiten, existiert ein Personenbezug für IPs im tagtäglichen Umgang mit einer Homepage oder einem Shop grundsätzlich eben nicht. Das bedeutet, dass das Speichern von IPs auch keine Sammlung personenbezogener Daten ist und somit das Auswerten von Besucherverhalten wohl auch nicht mehr konkret von der Genehmigung der Benutzer abhängt. Folgerichtig hält der EuGH auch § 15 Abs. 1 TMG für europarechtswidrig.

Demnach ist die Speicherung von IP-Adressen zulässig – interessanterweise auch anderer Daten – wenn dadurch die Aufrechterhaltung der Seitenfunktionalität gewährleistet ist. Daher dürfen Seitenbetreiber ab sofort IP-Adressen speichern, ohne sich eines Datenschutzvergehens schuldig zu machen.

Arno Lampmann, Rechtsanwalt aus Köln: „Ich würde es aber trotzdem mal nicht darauf ankommen lassen und Seitenbesucher wenigstens innerhalb einer umfassenden Datenschutzerklärung aufklären!“

Das Thema ist ohnehin noch in der Schwebe, da der BGH im nun wieder zurückgegebenen Verfahren noch einige Zweifelsfragen zu klären hat.

Entscheidung vom 19.10.2016 (Az.: C-582/14)

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