Das Umtauschen gekaufter Ware ist häufig ein leidiges Thema. Egal ob es sich nun um ein ungeliebtes Geschenk, oder einen klassischen Fehlkauf handelt: Besitzer und Käufer sind froh, wenn sie nicht auf diesen Dingen sitzen bleiben. Doch auf was ist zu achten, um den Umtausch erfolgreich zu vollziehen? Und wo liegen die eigenen Rechte als Käufer?
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Tipp 1: Behalten Sie den Überblick
In erster Linie gilt, dass Verkäufer in Deutschland keine Produkte zurücknehmen müssen, weil sie dem Käufer nicht mehr gefallen. Das sagenumwobene Umtauschrecht basiert an vielen Stellen also auf reiner Kulanz. Dies macht die gesamte Sachlage weitaus undurchsichtiger, da praktisch jedes Unternehmen über eine eigene Regelung verfügt. Es ist dementsprechend wichtig, sich die genauen Informationen einzuholen, die zumeist im Bereich der Kassen oder auf dem Kassenbon zu finden sind. Von dort lässt sich erfahren, welche Artikel eventuell vom Umtausch ausgeschlossen sind und ob mit einem Gutschein oder einer Barauszahlung zu rechnen ist. Nach dem Kauf in einem Geschäft sind dies entsprechend die ersten Schritte, welche auf dem Weg zum erfolgreichen Umtausch zu gehen sind.
Tipp 2: Umtausch ohne Kassenbon
Allzu häufig behandeln wir den Kassenbon nach einem Kauf zu stiefmütterlich und ärgern uns schließlich darüber, wenn der Umtausch der Ware geplant ist. Der Umtausch ohne Kassenbon kann gelingen, sollte die erhaltene Ware klare Mängel aufweisen, die aus der Sicht des Käufers nicht zu akzeptieren sind. Dennoch ist nun der Kunde dazu verpflichtet, den Kauf des Produkts nachzuweisen, was durch die Abbuchung der Kreditkarten, einen Kontoauszug und unter Umständen mittels eines Zeugen geschehen kann. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass ein Unternehmen mangelhafte Produkte zurücknimmt, die gar nicht aus dem eigenen Bestand stammen. Sollte der Umtausch nun aufgrund klarer Mängel erfolgen, so ist der Verkäufer nur zum Austausch des Produkts oder einer entsprechenden Nachbesserung verpflichtet. Dagegen gibt es keine klare Vorschrift, die eine direkte Erstattung des Kaufpreises garantiert.
Tipp 3: Nutzen Sie Ihr Recht als Internetkäufer
Für den Kauf im Internet gelten nun andere Maßgaben, als im klassischen Geschäft. Hier kann das Nichtgefallen eines Artikels durchaus ein legitimer Grund für den Austausch der Ware sein. Darauf wies bereits die Stiftung Warentest vor einiger Zeit hin. Denn der Verbraucher hat häufig nur die Gelegenheit, eine vage Beschreibung und eine zweidimensionale Abbildung des Artikels zu betrachten. Eine klare Ausnahme stellen hier CDs oder DVDs dar, deren Siegel bereits aufgebrochen sind. Damit wäre es für den Verbraucher möglich, das Material zu betrachten oder zu vervielfältigen, um sich im Anschluss den Kaufpreis wieder erstatten zu lassen. Wer jedoch im Internet auf Shoppingtour geht, sollte sich seines Umtauschrechts sicher sein. Solange dieses nur in Maßen und nicht andauernd in Anspruch genommen wird, stellen sich hierbei keine Meinungsverschiedenheiten mit dem Verkäufer ein.
Tipp 4: Achten Sie frühzeitig auf Defekte
Nach vielen Käufen scheint die Qualität der Ware zunächst einwandfrei zu sein, bevor sich schließlich ein unerwünschter Defekt zeigt. Für diese Fälle gibt es für bis zu zwei Jahre die Möglichkeit, die eigenen Rechte als Kunde geltend zu machen. Bei einer Reklamation ist der Verkäufer solange dazu verpflichtet, defekte Ware zu ersetzen. Dabei sollten Sie nicht zu lange zögern, denn nach sechs Monaten tritt die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft. Von nun an muss der Käufer klar nachweisen, dass der aufgetretene Mangel schon seit der Zeit des Kaufs besteht. Bei besonders teuren Produkten ist es deshalb ratsam, eine genaue Kontrolle der verschiedenen Funktionen vorzunehmen, um eventuelle Mängel schon frühzeitig zu entdecken.
Tipp 5: So tauschen Sie reduzierte Ware um
Allzu oft ist an den Kassen bereits der Satz zu lesen: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Sollte dies der Fall sein, so ist der Händler nicht verpflichtet, die Produkte zurückzunehmen. Ein weiteres Mal tritt hier entsprechend die Kulanz in den Vordergrund, die häufig ein entsprechendes Angebot ermöglicht. Sie als Kunde sollten das Produkt dafür mit Rechnungsbeleg und originalverpackt zurückbringen. Besondere Umtauschfristen wären bereits auf dem Kassenbon zu finden, ansonsten gilt die typische Frist von zwei Wochen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in diesem besonderen Fall nur dann eine realistische Hoffnung auf den Umtausch der Produkte besteht, wenn diese noch keine Gebrauchsspuren aufweisen.
Fazit
Am Ende ist nicht klar zu trennen, wo die gesetzlichen Verpflichtungen aufhören und der individuelle Handlungsspielraum der Händler beginnt. Die Kulanz ist dabei ein nicht zu unterschätzender Faktor, schließlich geht es darum, den Verbraucher weiterhin als Kunden begrüßen zu dürfen. Häufig ist es aus diesem Grund und mit der richtigen Herangehensweise sogar ohne Kassenbon möglich, noch den gewünschten Umtausch der Ware zu erreichen. In der Praxis können Sie Ihrem Recht demnach auf vielfältige Weise Ausdruck verleihen. Wichtig ist in erster Linie ein Blick auf die strengen Fristen, welche die Möglichkeit des Umtauschs bereits klar limitieren. Sind zudem Kassenbon und Originalverpackung vorhanden, stehen die Chancen gut.