Bayern-Chef Uli Hoeneß war auch während seiner Zeit in Haft eine durchaus prominente Persönlichkeit. Aber auch im Knast gelten die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes. Diese Erfahrung musste ein Mithäftling machen, der mit Hilfe einer eingeschmuggelten Kugelschreiber-Kamera Schnappschüsse vom FC-Bayern-Star machte und versucht hatte, diese zu verkaufen.
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Der Knast-Paparazzi wurde jetzt vom Amtsgericht Landsberg zu 14 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, die Kamera-Schmugglerin kam mit einer Bewährungsstrafe davon. Es war beim Verkaufsversuch geblieben. Die Strafanzeige war von Hoeneß selbst gestellt worden. Dass bei der Verurteilung die Höchststrafe von 2 Jahren Freiheitsentzug fast erreicht wurde, lag am langen Vorstrafenregister des Angeklagten, der sich sogar in der Haft weiterer Straftaten schuldig gemacht hatte.
Gefängnis ist ein Rückzugsraum
Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Ein Gefängnis erfüllt ebenso wie eine private Wohnung alle Ansprüche an einen privater Rückzugsraum – von daher ist die vorgenommene Verletzung des Persönlichkeitsrechtes juristisch nichts Besonderes und auch das hohe Strafmaß ist nachvollziehbar.“
Ungewollte Fotoaufnahmen verletzen Persönlichkeiten – ob prominent oder nicht – erheblich. Die Missachtung eines solchen Rückzugsbereichs ist eine zu bestrafende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Oder anders gesagt: „Auch ein Gefängnis ist kein rechtsfreier Raum.“
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