Filesharing: BGH Schutz von Ehe und Familie geht vor – BGH I ZR 154/15

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses ist bei Filesharing-Vorwürfen nicht verpflichtet, seine Familienmitglieder zu belasten. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2016 entschieden (Az.: I ZR 154/15). Mit der nun veröffentlichten Urteilsbegründung wird klar, dass der abgemahnte Anschluss-Inhaber keine Nachforschungen anstellen muss, ob Ehepartner oder die eigenen Kinder illegal, Filme, Musik, etc. bei Tauschbörsen im Internet zur Verfügung gestellt haben.

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„Der BGH hat damit klar die Rechte der Anschluss-Inhaber gestärkt und verhindert, dass Ehepaare und Familienangehörige sich gegenseitig ausspionieren. Der grundsätzliche Schutz von Ehe und Familie geht vor“, begrüßt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern die Rechtsprechung des BGH.

Wenn Filme, Musik oder Computerspiele im Wege des Filesharings illegal bei Tauschbörsen im Netz angeboten werden, ist der Inhaber des Internet-Anschlusses über den die illegalen Uploads und Downloads vollzogen worden, schnell ausfindig gemacht. „Allerdings muss der Inhaber des Anschlusses sich keineswegs schuldig gemacht haben. In der Regel wird ein Anschluss von mehreren Personen genutzt. Häufig gibt es auch mehr als einen Rechner in einem Haushalt. Die Abmahnungen wegen Filesharings gehen immer an den Anschluss-Inhaber – und der kann sich gegen unberechtigte Vorwürfe wehren“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Der Fall vor dem BGH war klassisch. Vom Internet-Anschluss eines Mannes aus wurde illegal ein Film bei einer Tauschbörse angeboten. Der Mann konnte darlegen, dass er zu dem Zeitpunkt überhaupt nicht zu Hause war. Allerdings hatte auch seine Frau Zugang zu dem Anschluss. Außerdem habe der Router zu der Zeit erhebliche Sicherheitslücken aufgewiesen, sodass sich auch Dritte Zugang zu dem Anschluss verschafft haben könnten.

Der BGH stellte nun klar, dass der Abgemahnte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich angeben müsse, wer Zugang zu dem Anschluss haben könnte. Er sei aber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht nicht verpflichtet, die Computer der Familienangehörigen zu durchforsten, um festzustellen, ob dort eine Filesharing-Software installiert ist oder die Nutzung von Computern durch Familienmitglieder zu überwachen. Der Anschluss-Inhaber müsse nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln. Die Beweislast liege immer noch beim Kläger.

„Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der abgemahnten Inhaber eines Internetanschlusses erheblich gestärkt. Es bestehen nun in vielen Fällen gute Aussichten, sich gegen die Filesharing-Vorwürfe und Abmahnungen erfolgreich zu wehren“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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