In den vergangenen Jahren hat der Markt für Beteiligungen an Schiffsfonds regelrecht geboomt. Dabei beteiligten sich die Anleger regelmäßig als Kommanditisten mit einer bestimmten Einlage (oftmals zwischen 10.000 EUR und mehreren 100.000 EUR) an Schifffahrtsgesellschaften. Mit dem eingesammelten Geld erwarben die Gesellschaften dann Frachter, Öltanker oder ähnliche Seeschiffe. Die Anleger sollten dabei am Gewinn der Schifffahrtunternehmen durch regelmäßige Ausschüttungen (meist halbjährlich) profitieren.Dieses Konzept ging in der Vergangenheit allerdings nur bis zum Eintritt der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gut. Die im Zuge dieser Krise eingesetzte Flaute im weltweiten Frachtverkehr brachte viele Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage. So konnten etwa die meist nur befristet abgeschlossenen Charterverträge nicht verlängert werden. Sämtliche Ausfallkosten waren dann von der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft zu tragen, die – in Ermangelung ausreichenden Eigenkapitals – Ausschüttungen an die Anleger einstellten und teilweise sogar getätigte Ausschüttungen zurückforderten bzw. Nachschüsse verlangten. Das gesamte Anlagekonzept war damit hinfällig. Dieses Schicksal haben zum Beispiel zahlreiche Anleger erlebt, die Beteiligungen an Schiffsfonds der HCI Capital erwarben.
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Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät seit nunmehr über 15 Jahren geschädigte Anleger von solchen Beteiligungsmodellen. Er gibt vielen Anlegern Hoffnung: Oftmals sei das Geld nicht endgültig verloren, so der Spezialist für Kapitalmarktfragen. Gerade wenn ein Anlageberater (etwa eine Bank) zu dem Beteiligungsmodell geraten und dieses vermittelt hat, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen diesen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ausreichend über die Risiken der jeweiligen Kapitalanlageform belehrt wurde.
Auch gegen den Emittenten des Fonds kommt ein Vorgehen in Betracht, etwa wenn der Fondsprospekt Risiken falsch oder überhaupt nicht darstellt. Dann besteht nämlich oftmals ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, mit der Folge, dass der Anleger seine ursprüngliche Einlage gegen Rückübertragung des Kommanditanteils zurückerhält. Rechtsanwalt Cäsar-Preller hat in der Vergangenheit schon zahlreichen geschädigten Anlegern auf diese Weise geholfen. Bei Bedarf berät er auch Sie in diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet.
Mehr Informationen: Anlegerschutz-Portal
Autor: Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht