Feedbackanfragen in der juristischen Bewertung

Das Versenden von Emails an private EmpfĂ€nger ist „eigentlich“ unzulĂ€ssig, aber pfiffige Marketing-Strategen finden immer wieder ein Törchen, um aus Adressenlisten Kapital zu schlagen. Beliebt dabei: Das Anschreiben von ehemaligen Kunden, Patienten, oder GĂ€sten im Rahmen des so genannten After-Sales-Marketing mit der Bitte, doch eine Bewertung fĂŒr den genutzten Service oder das gekaufte Produkt zu hinterlassen. Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil solche Kundenzufriedenheitsanfragen fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt und Ausnahmen an strenge Regeln geknĂŒpft. Lediglich OnlinehĂ€ndlern soll es unter bestimmten Bedingungen zustehen, Meinungen ĂŒber einen Transaktionsverlauf einzuholen.

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Das KG Berlin unterstellt solchen Feedbackanfragen grundsÀtzlich werbenden Charakter, da sie Kunden an das Unternehmen binden und weitere Kaufentscheidungen fördern sollen. Das erstmalige Zusenden einer Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den GeschÀftsbetrieb dar.

Jedwede elektronische Zusendung von Werbematerial ist ohne Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare BelĂ€stigung, die einen Unterlassungsanspruch auslöst. Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: „Das Berliner Kammergericht hat sich dankenswerter Weise mal die MĂŒhe gemacht, die grundsĂ€tzliche juristische Sachlage auf den Punkt zu bringen und sich nicht mit allen möglichen EventualitĂ€ten zu befassen, die von kreativen Werbemail-Versendern zur Legitimation ihrer Aktionen immer wieder herangezogen werden.“ Dazu gehört auch immer wieder § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, denn hier werden Feedbackanfragen unter UmstĂ€nden legalisiert, wenn die EmpfĂ€nger ausreichend ĂŒber ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklĂ€rt wurden. Im aktuellen Fall war das aber nicht geschehen.

Lampmann: „Juristisch gut beraten und Formvorschriften einhaltend haben OnlinehĂ€ndler also durchaus die Möglichkeit, Feedbackanfragen auf legalem Wege zu versenden!“

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