„Der Fall zeigt, wie wichtig eine gute markenrechtliche Beratung im Vorfeld einer beabsichtigten Markenregistrierung ist!“ Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum II ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – und kann die Problematik bei der Anmeldung von „Soft Cake“ als Marke nachvollziehen: „Kuchen oder Eiswaffel kann man ja auch nicht als Eigenmarke anmelden!“
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Das deutsche Bundespatentgericht hat nun einem langjährigen Streit ein Ende gesetzt und den Antrag eines Lebensmittelproduzenten auf Markenschutz abgelehnt. Hauptargument: „Englische Warenbeschreibungen seien oftmals sehr differenziert erklärend, daran ändere auch ein deutscher Sprachgebrauch nichts und eine Erklärung ist nun mal als Marke nicht anmeldefähig“. Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der allgemein fehlenden Unterscheidungskraft ist ein Begriff wie „Soft Cake“ nicht schützenswert und kann daher nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden. Heranzuziehende Rechtsnormen: (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).
Die Richter hielten es nicht für zulässig, einen allgemeinen Begriff wie Soft Cake eindeutig einem einzelnen Unternehmen und dessen Herstellungsprinzipien zuzuordnen, zumal bei Soft Cake der beschreibende Begriffsinhalt überwiegt. Rosenbaum: „Ein Soft Cake ist kein typischer Kuchen, sondern nur eine Art Kuchen, das macht einen feinen Unterschied! Mitbewerber haben daher ein berechtigtes Freihaltebedürfnis, wenn sie ebenfalls Soft Cakes verkaufen wollen.“
Bundespatentgericht vom 2. November 2016 t (Az.: 24 W (pat) 556/16)