Falsche Zinsanpassungsklausel berührt auch Zinscap-Gebühr

Viele Kunden schließen einen Zinscap mit der Darlehensgeberin ab. Das wird dann gemacht, wenn die Zinsen nach einem variablen Zinssatz zu erbringen sind. Der Zinscap regelt die Unter- und Obergrenze des Sollzins. Für die Festlegung eines solchen Zinscaps berechnen Banken eine Zinscap-Prämie. Diese Prämie ist eine sofort fällige Zinssicherungsgebühr.

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Die Höhe der Zinscap-Prämie beträgt dabei in der Regel zwischen 1 % und 4 % des Kreditbetrages.

Im Zuge der Entscheidungen des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2014 stellen sich jetzt viele Kunden die Frage, ob diese Zinscap-Gebühr ebenfalls von den Kreditinstituten zurückzuerstatten ist.

Bereits mit Entscheidung vom 01.12.2011, Az. 1 O 124/11 hatte das Landgericht Duisburg in einem gegen die „ApoBank“ geführten Verfahren keinen Grund für die Erhebung der Zinscap-Gebühr gesehen.

Das Landgericht Duisburg erkannte damals einen Gesetzesverstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz. Die Zinsanpassungsklausel der Bank ließ nicht erkennen, wann die Anpassung der Konditionen erfolgt und auf welche Art und Weise die Anpassung durch das Kreditinstitut geschieht. Infolge dieses Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften wurde nur ein gesetzlicher Zinssatz von 4 % oder ein darunter liegender Zinssatz geschuldet, so dass der Sinn für eine Zinssicherungsgebühr in Form des Zinscap entfiel. Zwischenzeitlich haben viele Kreditinstitute ihre Zinsanpassungsklauseln überarbeitet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese nun den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden.

Folgt man einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.05.2014, Az. 9 U 75/11, so halten auch Zinsanpassungsklauseln aus der jüngeren Vergangenheit den gesetzlichen Vorgaben oft nicht stand.

 

Weitere Informationen unter http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

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