Einen Erfolg für so genannte Massenabmahner gab es jetzt vor dem Landgericht Regensburg, wo sich ein Abmahnopfer gegen eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums auf einer Facebook-Fanpage gewehrt hatte (Az. 1 HK O 1884/12). Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine facebook-Fanpage ein Impressum haben muss und auch, dass es nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Woche 180 Seitenbetreiber wegen eines fehlenden Impressums abmahnen würde.
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Die Kanzlei HWK hatte für die damalige Firma Binary Services GmbH (Revolutive Systems GmbH) nachweislich über 150 Abmahnungen innerhalb einer Woche verschickt, gestützt auf ein Urteil des LG Aschaffenburg aus 2011 (Az. 2 HK O 54/11), nachdem facebook-Fanpages grundsätzlich ein Impressum brauchen, wenn sie nicht rein privat geführt werden.
Auch bei www.abmahnhilfe24.de melden sich vermehrt Betroffene einer solchen Abmahnung, die gezielt auf das fehlende Impressum von facebook-Fanpages ausgerichtet ist. Dazu Rechtsanwalt Lüdecke: „Idealerweise könnten solche Abmahnungen natürlich durch ein ordnungsgemäßes Impressum auf facebook vermieden werden. Steckt man aber erst einmal in der Abmahnfalle, ist es wichtig, innerhalb der oft knapp bemessenen Fristen richtig zu reagieren. Aus unserer Erfahrung heraus ist die Einbeziehung eines juristischen Experten für solche Fragen immer lohnenswert – auch wenn die fälligen Summen vielleicht nur abgemindert werden können.“. Grundsätzlich war auch nach Lüdeckes Meinung schon vor dem Regensburger Urteil klar, wohin der Zug geht: „Ein fehlendes Impressum verstößt bei Internetauftritten, welche geschäftsmäßigen Hintergrund haben, gegen § 5 Telemediengesetz, wie zuvor das LG Aschaffenburg entschieden hatte. Es war zu erwarten, dass diese Entscheidung Vielfachabmahner auf den Plan rufen wird. Komisch nur, dass diese sich meist erst dann zu „Hütern der Rechtsordnung“ aufschwingen, wenn zuvor ein anderer den vermeintlichen Verstoß rechtlich durchdrungen und den Gang vor Gericht gewagt hat.“
Zum Thema Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen: Dieses problematische Thema ist nicht allein von der Zahl der Abmahnungen abhängig, sondern unter anderem auch davon, wie viel Engagement der Abmahner investieren muss, damit nicht der Eindruck entsteht, diese Abmahnungen wären zentraler Unternehmensinhalt. Die Kanzlei konnte nachweisen, dass es mit geeigneter Software sehr einfach ist, solche Verstöße nachzuweisen. Dass man im Auftrag des abmahnenden Unternehmens auch im Sinne des Wettbewerbsrechtes abmahne konnte am Ende nicht widerlegt werden. 265,70 Euro Abmahngebühren und das geforderte Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 3000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung wurde von den Regensburger Richtern auch nicht als zu hoch empfunden.
Für Rechtsanwalt Lüdecke verbleibt ein fader Beigeschmack: „Ein gewichtiges Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit von Vielfachabmahnungen sehen es viele Gerichte an, wenn der Abmahner mit all seinen Abmahnungen ein höheres Kostenrisiko eingeht, als sein Unternehmen an Gewinn abwirft. Rechne ich jetzt 265 Euro Abmahnkosten mal 180 Abmahnungen, ergibt sich ein Kostenrisiko in Höhe von 47.826,00 Euro für jene „Abmahnwoche“. Wie rasch der Gewinn der Abmahner dieses Kostenrisiko zu kompensieren vermag, kann ich nicht beurteilen, da sich die Urteilsgründe nicht mit dieser Frage auseinandersetzen. Das Gericht hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen nur darauf abgestellt, dass das Auffinden der Verstöße von einem Computerprogramm erledigt worden ist und dies ausreichen lassen, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Abmahnverhalten und gewerblicher Tätigkeit des Abmahnenden anzunehmen. Die wirklich wichtige Thematik des Kostenrisikos, welche andere Gerichte bereits öfter zur Annahme von Rechtsmissbrauch geführt haben, hat das LG Regensburg übergangen.“.