Erpressung nach Teppich-Kauf im Ausland – Waren beim Zoll angeben

Mit einem recht ungewöhnlichen Fall musste sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen: Die Kläger waren Opfer einer Erpressung geworden und wollten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung  steuerlich geltend machen. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab (5 K 1989/12). Das Urteil ist rechtskräftig.

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Zum Sachverhalt: Bei einem Urlaub im Jahr 2005 hatten die Kläger im Ausland einen Teppich gekauft, der auch nach Deutschland geliefert wurde. Sechs Jahre später meldete sich die Lieferfirma und teilte mit, dass bei einer Prüfung aufgefallen sei, dass die Ausfuhr des Teppichs nicht beim Zoll angegeben wurde. Daher werde der Zoll den Teppich konfiszieren. Zusätzlich werde eine Strafe von 7.000 Euro fällig. Einen Tipp, wie man die ganze Angelegenheit umgeht, hatte die Lieferfirma auch gleich parat: Das Geld umgehend auf ein bestimmtes Konto einzahlen, dann sei die Angelegenheit erledigt. Die Kläger fühlten sich offenbar derart überrumpelt und unter Druck gesetzt, dass sie die Summe in zwei Teilbeträgen überwiesen. Erst später sei ihnen die Angelegenheit seltsam vorgekommen. 2011 stellten sie Strafanzeige und beauftragten eine Rechtsanwältin. Insgesamt seien Kosten von rund 14.500 Euro angefallen, die sie nun steuerlich geltend machen wollten.

Das Finanzamt wollte dies jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen und auch eine Klage blieb erfolglos, so dass letztlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden musste. Auch das FG wies die Klage ab und stellte fest, dass das „Erpressungsgeld“ in diesem Fall keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG sei.

Entscheidend sei die Ursache für die Belastungen bzw. die Erpressung. Hier habe der Kläger durch sein eigenes Fehlverhalten, nämlich nicht die  gesetzlich vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich bezahlt zu haben, den Erpressungsgrund geliefert. Daher  seien die Ausgaben auch nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht aus Köln erinnert daran: „Wer Andenken aus dem Urlaub nach Deutschland einführt, muss diese unter Umständen auch verzollen. Innerhalb der EU gibt es nur wenige Beschränkungen für die Einfuhr. Bei Waren aus Nicht-EU-Staaten sieht das aber ganz anders aus.“ Werden die Waren mit dem Schiff oder Flugzeug nach Deutschland eingeführt, darf der Wert in der Regel die Reisefreigrenze von 430 Euro nicht übersteigen.  Alles was darüber hinausgeht, muss mit 15 bis 19 Prozent versteuert werden. Besondere Vorsicht ist bei Antiquitäten oder Kunstgegenständen geboten. „Da müssen die Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Staates beachtet werden“, so Korts.

Wer sich nicht sicher ist, wie viel er einführen darf und ob er die Freigrenze bereits überschritten hat, sollte auf jeden Fall freiwillig zum Zoll gehen. „Werden Waren im Wert oberhalb der Freigrenze eingeführt und beim Zoll nicht entsprechend deklariert, droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung – und wenn es dumm läuft , wird man auch noch Opfer einer Erpressung“, warnt Korts.

Mehr Informationen: www.korts.de

 

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax – Fachanwalt für Steuerrecht – Fachanwalt für  Handels und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

Alter Militärring 10

50933 Köln

 

Tel: +49 (0) 2 21 / 940 21 00

Fax:+49 (0) 2 21 / 940 21 01

s.korts@korts.de

www.korts.de

 

Sebastian Korts ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht am Kanzleistandort Köln. Er ist Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV und aktiv Vortragender deutschlandweit zu Themen des Steuerrechts und des nationalen wie internationalen Steuerstrafrechts.

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