Die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen hat vor dem Freiburger Landgericht ein Urteil erstritten hat, das einem Anleger 346.000 Euro Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung zuspricht (noch nicht rechtskrĂ€ftig). Laut Gericht hat der Berater der Volksbank Freiburg den Anleger falsch beraten und zudem Provisionszahlungen â so genannte kick-backs â verschwiegen. Die Rechtsprechung verlangt, dass ĂŒber solche Provisionsleistungen ungefragt berichtet werden muss. Konkret ging es um das DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikat.
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Dem Rentner wurden hochspekulative Zertifikate der DZ Bank (DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikat) ans Herz gelegt und auch verkauft. Damit lieà sich der Anleger auf höchst spekulative Zinswetten ein. Letztendlich war diese Strategie aber nicht das in der Beratung angesprochene und vereinbarte Anlageziel, vielmehr wurde dem als konservativ einzuordnenden Anleger eine spekulative Anlage wie DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikate empfohlen.
Die Beratung durch die Freiburger Volksbank wies eklatante MĂ€ngel auf. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll: âSo wurde dem Anleger, der vorher fast ausschlieĂlich Festgeldanlagen hatte, empfohlen, einen GroĂteil seines Vermögens in zwei Zertifikate anzulegen. Auf Risiken wurde der Anleger wĂ€hrend des sehr kurzen AnlagegesprĂ€chs von seinem Bankberater nicht hingewiesenâ â Das Landgericht wörtlich: âDie Empfehlung an einen eher konservativen Anleger, eine solche Wette abzuschlieĂen mit einem Umfang von nahezu der HĂ€lfte des bestehenden Geldvermögens, kann nur als pflichtwidrig bezeichnet werden, wenn nicht zugleich in deutlicher Form auf die besonderen Risiken hingewiesen wirdâ!
BezĂŒglich der Kick-Backs geht das Landgericht davon aus, dass die Volksbank Freiburg ein vorsĂ€tzliches Organisationsverschulden zu verantworten hat. Sie habe die Verpflichtungen gegenĂŒber ihren Kunden gekannt und es dennoch unterlassen, ihre Berater anzuweisen, ungefragt ĂŒber kick-backs aufzuklĂ€ren. Dies sei ein zweifacher PflichtenverstoĂ und damit ausreichend, um die Volksbank Freiburg zu verurteilen, dem Anleger Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung und Verschweigen von kick-backs zu zahlen. Die AnsprĂŒche waren daher nicht gemÀà § 37a WpHG verjĂ€hrt.
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