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Das Gericht hat damit eine Beschwerde der Stadt gegen vier Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Das Gericht hatte zuvor den Klagen von drei Hoteliers und einer Campingplatzbetreiberin stattgegeben: Sie hatten gegen Steuerbescheide der Stadt geklagt, mit denen für private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.
Hotelier darf nicht selbst steuerlich belangt werden
Die Begründung in Kurzform: Eine Bettensteuer für Privat-Übernachtungen sei zwar grundsätzlich möglich — aber der Hotelier dürfe laut Landesgesetz nicht selbst dafür steuerlich belangt werden. So sieht es die Satzung der Stadt Dortmund aber vor. Der Unternehmer könne schließlich nicht entscheiden, ob tatsächlich ein privater oder doch ein geschäftlicher Grund für die Übernachtung vorliegt. Stattdessen müsse der Gast selbst die Steuer entrichten, wie etwa beim Kurbeitrag.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben. (AZ 14 A 314 bis 317/13)