Detektei Kapitalanlagebetrug

Gegen Geldverlust durch Kapitalanlagebetrug ist vielfach ein Kraut gewachsen: Hoffnung auf die Rekonstruktion verlorenen Vermögens gibt es auf zweierlei Wegen. Zum einen kann und sollte man einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Vertretung Ihrer Rechte beauftragen, andererseits aber auch berücksichtigen, dass es für Ihre Verluste immer auch einen Verantwortlichen gibt.

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Täter setzen sich ins Ausland ab

In vielen Fällen entziehen sich die Täter durch Flucht ins Ausland, in anderen Fällen verbergen sie ihre wahren Vermögensverhältnisse hinter einem geschickt verwobenen Vorhang aus Insolvenz und den Möglichkeiten eines undurchschaubaren Firmennetzes mit diversen Auslandssitzen. Wichtig sind in solchen Fällen Informationen über den Aufenthaltsort, die realen Vermögensverhältnisse und die Zahlungsfähigkeit von ehemaligen CEOs, Fondsmanagern oder Vermittlern.

Strafverfolgung schwierig

Insbesondere dann, wenn sich Verantwortliche über die Außengrenzen der EU hinaus abgesetzt haben, wird die reguläre Strafverfolgung schwierig, zum einen, weil es mit vielen dieser Länder keine Auslieferungsvereinbarungen gibt, aber auch, weil es in Ländern wie z.B. der Türkei ein völlig anderes Rechtssystem gibt, das die Möglichkeiten staatlicher Ermittler erschwert und bei der grenzüberschreitenden Strafermittlung Kreativität verlangt

Darauf spezialisierte Detekteien bieten an, Aufenthaltsverhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht nur aufzudecken, sondern auch die Gesprächsbereitschaft der Täter beeinflussen zu können auf ganz legalen Wegen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Maßnahmen zur Vermögensrekonstruktion nach Kapitalanlagebetrug koordiniert werden und auf jeden Fall vermieden wird, dass sich das Opfer selbst strafbar macht.

Abgestimmte Aktionen sind wichtig

Hier ist z.B. darauf zu achten, dass das Vermögen eines international gesuchten Straftäters nicht einfach angegriffen werden darf und es auch nach nationalem Insolvenzrecht grenzen der individuellen Schadensminimierung gibt. So darf z.B. in der Insolvenz ein Insolvenzschuldner gar nicht selbst entscheiden, ob er einzelne Opfer entschädigt oder nicht.

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