Einen spannenden Sachverhalt hatte das Landgericht München I zu verhandeln. Das zuständige Amtsgericht hatte einen Antrag auf Zulassung einer Dash-Cam im Beweissicherungsverfahren und eine darauf beruhende Unfallanalyse abgelehnt und zwar aus recht fadenscheinigen Gründen. Da nicht geklärt werden könne, ob die Kamera fallbezogen oder permanent gefilmt habe, sei nicht klar ersichtlich, ob die dargestellten Abläufe mit dem Unfall in Verbindung stünden.
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Damit wollte sich der Kläger aber nicht abfinden und trug die Sache vor das Landgericht München I. Hier urteilte man anders – und vor allem differenzierter, denn das Gericht setze sich intensiv mit der grundsätzlichen Zulässigkeit des Betriebs einer Dash-Cam auseinander. Diese sei auch bezüglich der Wahrung von Persönlichkeitsrechten zu beurteilen.
Dash-Cam-Filme tangierten nicht grundsätzlich das Recht am eigenen Bild bei der Aufnahme von zufällig anwesenden Personen, sondern erst dann, wenn das Material auch “verbreitet“ werde. Eine Verwendung in einem Gerichtssaal sei zwar als „öffentlich“ zu bewerten, nicht aber im Sinne eines “Verbreitens” bzw. “Zurschaustellens“, das Persönlichkeitsrechte betreffen würde.