Darlehen widerrufen – Doppelbelehrungen sind unzulässig

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Eigentlich eine ganz klare Sache: „Doppelbelehrungen sind nicht zulässig – der Kunde muss genau wissen, was für ihn gilt!“ Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, sieht in nahezu jeder Widerrufsbelehrung, die z.B. Sparkassen zwischen 2006 und 2010 zum Vertragsschluss vorgelegt haben, eine Verletzung der Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Die meisten Sparkassen, aber auch viele Volkbanken haben im betreffenden Zeitraum solche Doppelbelehrungen verwendet und auf einem Blatt zum einen über den Widerruf ganz normaler Immobilienfinanzierungen informiert, aber auch Hinweise zum Widerruf bei so genannten verbundenen Geschäften gegeben.

„Hier hat der Gesetzgeber ganz deutlich Stellung bezogen“, freut sich Rechtsanwalt Cäsar-Preller im Namen seiner Mandanten:  „Doppelbelehrungen sind nicht zulässig – derart über ihr Widerrufsrecht aufgeklärte Darlehensnehmer können vom Vertrag zurücktreten und mit aktuell sehr günstigen Zinsen neu finanzieren!“ Allerdings: „Auch wenn die Sache klar ist: Freiwillig akzeptiert keine Bank einen Widerruf!“ Nach Cäsar-Prellers Erfahrungen werden alle vom Kunden privat formulierten Ansprüche pauschal abgelehnt. Die Bank schafft sich dadurch ein paar Optionen und oft geht dieses „Auf Zeit spielen“ ja auch auf. Juristen wissen, dass ein Schreiben an die Bank diese weder in eine verbindliche Frist setzt noch diese zwingt, den Sachverhalt juristisch im Sinne des Vertragspartners prüfen zu lassen. Erst ein anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung zwingt eine Bank in die Auseinandersetzung.

In den meisten Fällen wird ein anwaltlich begleiteter Widerruf akzeptiert, weiß Cäsar-Preller: „Schließlich wurde die Belehrung von unseren Experten überprüft und für widerrufsfähig erachtet!“ Banken wagen nur in den allerseltensten Fällen die juristische Auseinandersetzung vor Gericht.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4

65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0

Telefax: (06 11) 4 50 23-17

Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

 

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

 

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