Grundsätzlich hat der Bundesrat das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie gebilligt, wenn auch die Ländervertretung zu den wichtigen Eckdaten des neuen Gesetzes deutliche Kritik äußerte und diese in Form einer Entschließung an die Bundesregierung übermittelte.
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Banken müssen ab dem 21. März 2016 bei der Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen und damit Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit schützen. Verstößt die Bank dabei nachweislich gegen ihre Prüfpflicht, kann ein Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Zudem beseitigt das Gesetz das „ewige Widerrufsrecht“ bestimmter älterer Verträge.
Dr. Jochen Strohmeyer, Sprecher der Arbeitsgruppe „jetzt-widerrufen.de“: „Der Widerrufsjoker ist also längst nicht abgeschrieben. Er bekommt nur ein neues Zuständigkeitsfeld!“
Das „Ewige Widerrufsrecht“ – wie vom BGH im November 2002 installiert – gibt es also ab dem 21. Juni 2016 nach Ablauf der zugebilligten „Schonfrist“ nicht mehr. Zwar hat der Bundesrat deutliche Kritik an der kurzen Übergangsfrist geübt und eine einjährige Übergangszeit empfohlen – am faktischen Tod des Ewigen Widerrufsrechts dürfte das aber nicht rütteln.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden: „Es wäre schön, wenn die Stimme des Bundesrates gehört würde, aber es ist nicht davon auszugehen und der Punkt geht nun eindeutig an die Bankenlobby, die sich offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen kann!“
Rechtsanwalt Hahn aus Hamburg sieht auch bezüglich dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten in Zukunft viel Arbeit für bankrechtlich orientierte Verbraucheranwälte: „Banken müssen ihre Kunden demnächst über kostengünstigere Alternativen beraten. Vorgeschrieben ist eine Beratung dann, wenn ein Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75% ausschöpft!“
Die Kritikpunkte der Länderkammer sind:
- das Gesetz setzt keine Obergrenze für die Höhe des Dispositions- und Überziehungskreditzinses vor
- die Beratungspflicht von Kredit gewährenden Banken setzt zu spät und eher undefiniert ein
- Kreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 01.10.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, sollten erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr widerrufen werden können.
Das Gesetz wird am 21.03.2016 in Kraft treten. Zuvor wird die Entschließung des Bundesrates geprüft und das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „jetzt-widerrufen.de“ bieten kostenlose Belehrungsprüfungen, deutschlandweite Informationsveranstaltungen und weitere wichtige Services und Informationen rund um den Widerruf von Immobilienfinanzierungen an.
Mehr Infos: http://www.jetzt-widerufen.de