Würde man diesem Urteil des Bundesgerichtshofes konsequent folgen, dann wäre nahezu jede Lebensversicherung widerrufbar!“ Rechtsanwalt Thomas Willers, auf den Widerruf von Lebensversicherungen spezialisierter Rechtsanwalt aus München, erkennt den Sprengstoff von Aktenzeichen IV ZR 460 / 14. Demnach ist die streitgegenständliche Versicherung widerruflich, weil die Verbraucherinformationen unvollständig waren.
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Willers: „Für den Fristbeginn müssen die Verbraucherinformationen aber vollständig vorliegen. In dem Urteil kommt es überhaupt nicht auf die Widerrufsbelehrung an, sondern nur ob die Verbraucherinformationen vollständig waren.“ Damit ist es eine entscheidende Erweiterung der bislang schon sehr vollständigen Widerrufsmöglichkeiten, denn im Sinne der Entscheidung vom 4. Februar 2015 reicht die Feststellung der Unvollständigkeit schon aus, unabhängig davon, ob die Belehrungen ansonsten komplett und zulässig waren oder nicht.
Die Klägerin – anspruchsberechtigt durch übertragenes Recht – hatte die vollständige Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Instanzen geklagt, Land- und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Der BGH gab die Entscheidung nun an das Berufungsgericht zurück. Der seit 2000 bestehende Vertrag war 2009 widerrufen worden. Diesen Widerruf wertete die Versicherung als Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert in Höhe von etwa 6000 Euro aus.
Die Versicherungsnehmerin hatte sich insbesondere darauf gestützt, dass in den Informationen zum Vertragsschluss keinerlei Hinweise auf den Rückkaufswert enthalten waren. Die Richter befassten sich umfassend mit der Revisionszulassung und gaben das Verfahren an das OLG zurück mit dem Hinweis, dass die Rechtsauffassung der Versicherungsnehmerin europäischem Recht entspreche und die jeweiligen Verordnungen eingehalten werden müssten.
Auch die Abtretung der Forderung an die nun klagende Gesellschaft war kein Ausschlussgrund für die Revision. Bezüglich des Wertes des Versicherungsschutzes stellte der BGH fest, dass es dazu keine Feststellungen gäbe und dieser bei der Rückzahlung der Prämien nicht berücksichtigt werden müsse.
RA Willers empfiehlt Versicherungsnehmern grundsätzlich nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst prüfen zu lassen sondern insbesondere auch den Grad der Vollständigkeit der Unterlagen in Betracht zu ziehen: „Erst das vollständige Vorliegen sämtlicher Vertragsunterlagen löst die Widerrufsfrist aus.“
Mehr Informationen: http://www.widerruf-lebensversicherung.de/
Thomas Willers
Rechtsanwalt
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