Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs dĂŒrfte nicht nur den Lehman-Opfern, sondern auch anderen geschĂ€digten Kapital-Anlegern, die Ărger mit ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der KostenĂŒbernahme haben, neue Hoffnung machen. Der BGH entschied am 8. Mai 2013, dass zwei Ausschlussklauseln in Rechtsschutzversicherungen unwirksam sind.
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Nachfolgend die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut:
Der fĂŒr das Versicherungsvertragsrecht zustĂ€ndige IV. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.
Nach diesen Klauseln gewĂ€hren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „fĂŒr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursĂ€chlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder VerĂ€uĂerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die GrundsĂ€tze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen GeschĂ€digten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz fĂŒr die Verfolgung von SchadensersatzansprĂŒchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.
Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunĂ€chst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geĂ€ndert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemÀà § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche GeschĂ€fte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. HierfĂŒr kommt es nur auf dessen VerstĂ€ndnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des tĂ€glichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „GrundsĂ€tzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.
IV ZR 84/12
Karlsruhe, den 8. Mai 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs