Eine Betriebsschließungsversicherung ist der Oberbegriff für Versicherungen, die Erlöseinbußen durch Betriebsschließungen z.B. aufgrund Krisenfolgen durch Pandemien, ausgleichen. Betriebsunterbrechungsversicherungen sorgen dafür, dass Unterbrechungen versichert sind. Insbesondere Gaststätten und Hotels nehmen ihre Betriebsschließungsversicherung in diesen Tagen in Anspruch und treffen hier auf erhebliche Gegenwehr.
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Seit der Corona-Pandemie bestimmen hochgestellte Stühle oder Barhocker und leere Tische das Bild in vielen Restaurants und Gastronomiebetrieben wie Hotels oder Pensionen. Auch andere Betriebe müssen trotz der ersten Lockerungen in der Corona-Krise weiterhin geschlossen bleiben. Vielfach wird die Betriebsschließungsversicherung in Anspruch genommen, aber viele Versicherer verweigern in diesen Tagen die Deckung und sehen sich mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen nicht in der Pflicht.
Auch wenn einige Versicherer anstandslos leisten, fühlen sich viele Versicherungsnehmer von ihrer Versicherung während der Corona-Krise im Stich gelassen. Das Risiko einer Corona-Pandemie sei von der Betriebsschließungsversicherung nicht erfasst, argumentieren die Versicherer.
„Natürlich muss der Umfang des Versicherungsschutzes in der Police geprüft werden. In vielen Fällen dürften die Argumente der Versicherer aber nicht greifen. Ist in der Police vereinbart, dass Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, dürfte das auch für die Corona-Pandemie gelten und der Versicherer wäre eintrittspflichtig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte und hier Ansprechpartner für Corona-Themen.
Viele Versicherungsunternehmen sehen das allerdings entschieden anders. Ihrer Meinung nach sind Pandemien wie Corona in den Versicherungsbedingungen nicht explizit aufgeführt. Daher wäre kein Versicherungsschutz möglich. Zudem ist der Auslöser der Eintrittspflicht strittig. Es mache einen Unterschied, ob jemand im Betrieb infiziert sei, oder die Schließung durch eine allgemeine behördlichen Auflage erfolgt. Behördliche Anordnungen zur flächendeckenden Schließung seien vom Versicherungsschutz grundsätzlich nicht erfasst.
Erste Deckungsschutzklagen
In Bayern gab es inzwischen eine Einigung auf politischer Ebene. Versicherer zahlen hier 15 Prozent der in den Policen vereinbarten Beträge. Dagegen wächst allerdings der Widerstand und es liegen erste Deckungsschutzklagen gegen Versicherer vor. Der Branchenverband DEHOGA geht davon aus, dass sich hunderte von angeschlossenen Betrieben gegen die Ablehnung von Deckungszusagen wehren werden. Bis zu 45.000 Unternehmen sollen insgesamt deutschlandweit in unterschiedlichen Konstellationen gegen Betriebsschließungen versichert sein. Unternehmen, die dagegen vorgehen, können sich auf ein grundlegendes BGH-Urteil verlassen, wonach im Zweifel zum Vorteil des Versicherten entschieden werden dürfte.
Deal zugunsten der Versicherer
Das Wirtschaftsministerium, der Hotel- und Gaststättenverband und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hatten sich Anfang April in München zusammengesetzt und einen Minimal-Kompromiss erarbeitet. Das Argument: 70 % der Schäden könnten ohnehin durch staatliche Hilfen abgefedert werden, z.B. durch das Kurzarbeitergeld.
Nach Informationen des Spiegel haben neben der Versicherungskammer Bayern auch die Allianz, die Haftpflichtkasse Darmstadt, die Nürnberger Versicherung, der HDI und Signal Iduna bereiterklärt, der Empfehlung zu folgen. Kritiker wehren sich gegen eine Aufrechnung von Leistungen Dritter auf die Versicherungssumme – dies sei versicherungsrechtlich nicht zulässig,
Auch der Branchenverband DEHOGA empfiehlt den Münchner Kompromiss nicht ohne Wenn und Aber und bezeichnet ihn als „Untergrenze“: Es gebe keine bundesweit einheitliche Relevanz und die Vereinbarung wäre „keine politische Lösung!“
Im Zweifel für den Versicherten
„Die Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich. Daher müssen die Policen im Einzelfall geprüft werden, um zu sehen, ob eine Versicherungspflicht besteht. In der Regel dürfte die Eintrittspflicht aber nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Corona nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
Weitere Versicherungen haben den „Bayerischen Kompromiss“ mittlerweile übernommen und bieten auch deutschlandweit die 15 %-Lösung an. Diskussionsbedarf wird es in Zukunft um die Begrifflichkeiten Teilschließung oder Vollschließung geben. Sollten Teilschließungen mitversichert sein, dürfte es einfacher werden, eine Pandemie als Schadensfall durchzusetzen. Allerdings: In einem großen Teil der Standardverträge sind Teilschließungen nicht beschrieben, ebenso wenig wie vorübergehende Schließungen.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus oder zur Betriebsschließungsversicherung gerne zur Verfügung.
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