Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat das Corona-Virus und die durch den Erreger ausgelöste Krankheit Covid-19 als Pandemie definiert. Das heiĂt: Man hat erkannt, dass man der weiteren Verbreitung relativ machtlos gegenĂŒbersteht und durch VorsichtsmaĂnahmen gegebenenfalls nur Zeit gewinnen kann. das Virus wird sich weiter ausbreiten und in der Entwicklung nicht selbst ins Stocken geraten.
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Wir stehen erst am Anfang – und schon ist es schwierig. Was wird erst passieren, wenn das gesundheitssystem wirklich an die grewnzen gefĂŒhrt wird. Steigende Fallzahlen, behördlich angeordnete oder freiwillig ergriffene SchutzmaĂnahmen schrĂ€nken schon heute das Arbeitsleben in Deutschland extrem ein. NatĂŒrlich lĂ€sst sich aus geltendem Arbeitsrecht auch eine juristische EinschĂ€tzung der Folgen durch Corona-Infizierungen und KrankheitsverlĂ€ufe herausarbeiten.
FĂŒr FachanwĂ€lte fĂŒr Arbeitsrecht ist die Lohnfortzahlung die wohl entscheidendste Frage. Was, ist, wenn falls ein Arbeitnehmer aufgrund von MaĂnahmen zur EindĂ€mmung der Corona-Ansteckungsgefahr seinen arbeitsvertraglich geregelten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann?
Dazu Rechtsanwalt Joachim Schwarz von AJT RechtsanwĂ€lte aus Neuss: âWird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, dann besteht zu 100 % der Anspruch auf Lohnfortzahlung“. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer selbst aufgrund der GefĂ€hrdungslage entscheidet, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfĂ€llt der Entgeltzahlungsanspruch. Der Anwalt dazu: âDas ist vergleichbar mit Glatteis im Winter. Hier kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, sich des Problems anzunehmen und Lösungen zu finden! Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern gilt dies als unentschuldigtes Fernbleiben, was eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose KĂŒndigung nach sich ziehen kann.â
Auch kann der Arbeitnehmer nicht einseitig entscheiden und im Homeoffice arbeiten. Fachanwalt Schwarz: âSelbst wenn es möglich ist, alle notwendigen Arbeiten zu Hause zu erledigen, kann der Arbeitnehmer die Entscheidung darĂŒber nicht allein fĂ€llen, sondern braucht das EinverstĂ€ndnis des Arbeitgebers.â
Durch das Corona-Virus wird sich die wirtschaftliche Situation vieler Arbeitgeber in kĂŒrzester Zeit drastisch verschlechtern, sodass keine Löhne mehr ausgezahlt werden können. Schwarz dazu: âDieses Risiko trĂ€gt der Arbeitgeber allein! Können Löhne nicht gezahlt werden und muss der Unternehmer Konkurs anmelden, dann steht Arbeitnehmern natĂŒrlich Konkursausfallgeld zu.â
Joachim Schwarz ist Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht und Partner bei AJT in Neuss.