Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat neue Pläne zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung präsentiert und damit Verbraucherrechte deutlich gestärkt. Kern der Neuerung ist, dass Verbraucher ab sofort mehr Möglichkeiten haben sollen, telefonisch geschlossene Verträge zu widerrufen. Aufgeschwatzte Zeitungsabos oder Beteiligungen an Wett- oder Gewinnspielen sind ins Visier der Ministerin gelangt. Die Widerrufsfrist soll abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat betragen. Entscheidend: Die Frist gilt ab vorgeschriebener Widerrufsbelehrung. Erfolgt diese nicht, dann gilt auch der Vertrag nicht.

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Damit geht die SPD-Politikerin auf alte Forderungen von Verbraucherschützern ein. Unterstützung erfährt sie dabei von Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer, beiden wollen gemeinsam zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes meistern und die Vorarbeit schnell über die Bühne bringen.

In Bearbeitung ist der Bereich der „untergeschobenen Verträge“ beim telefonischen Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, „Slamming“ genannt. Bei einem Anruf sollte der neue Vertragspartner wirklich nachweisen können, dass der Vertrag des Kunden wirklich gekündigt wurde. Ein Agieren auf Verdacht wird verboten. Der Telefonanschluss des Verbrauchers werde erst danach auf den neuen Anbieter umgestellt, erläuterte Zypries zu den geplanten Umsetzungshebeln. Hierfür soll eine Regelung in eine erneute Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) formuliertwerden. Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln.

Der Werbeanrufer soll künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um seine Identität zu verschleiern. Auch dafür ist eine TKG-Änderung vorgesehen. Unerwünschte Telefonwerbung stellt derzeit allein eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (Paragraph 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) dar. Wer dagegen verstößt, kann von Konkurrenten oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung belangt werden. Außerdem kann man Schadensersatz verlangen, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat

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