beA – Elektronisches Anwaltspostfach kommt

Aktuelle News zum Thema „Elektronisches Anwaltspostfach“: Am 1.01.2018 beginnt für Rechtsanwälte und Notare die sogenannte „passive Nutzungspflicht“ für das elektronische Anwaltspostfach. Nach § 31a VI BRAO ist der Eigentümer eines solchen „beA“ verpflichtet, dieses nutzen zu können und die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen dafür zu erfüllen. So muss gewährleistet sein, dass Anwälte über ihr elektronisches Postfach Nachrichten übermitteln und auch empfangen können. Anwälte müssen dazu etwas umdenken: Bislang war solcher Art Kommunikationsaustausch nicht wirklich in letzter Konsequenz verbindlich. In Zukunft haben solche über das beA versendete und empfangenen Nachrichten aber eine absolute Verbindlichkeit, denn Versand und Empfang werden rechtssicher dokumentiert. Die papierlose Kommunikation kann nun nachgewiesen werden.

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Für die Systemanmeldung ist die beA-Karte erforderlich, die nach der Erstregistrierung konkret auf den Anwalt zugeschnitten ist und dessen eindeutige Identifizierung ermöglicht. Weitere Informationen gibt es auch bei der Bundesnotarkammer . Laut Bundesnotarkammer kann es für beA-Karten, die nach dem 30.09.2017 bestellt wurden, zu Auslieferungsverzögerungen bis ins neue Jahr hinein kommen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer definiert das neue Anwaltspostfach wie folgt: „Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist die neue, einfache und sichere Alternative zum Versand anwaltlicher Dokumente. Es ist – nachdem es zunächst durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin und durch technische Probleme vorübergehend ausgebremst wurde – am 28.11.2016 in Betrieb gegangen und steht damit allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung.“

Weitere Hinweise gibt es unter www.bea.brak.d. Hier können sich Anwälte für das beA registrieren und weitere Erläuterungen zur Registrierung in der beA-Anwenderhilfe finden.

Aus der Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer: „Die anwaltliche Verschwiegenheit ist einer der Kernwerte unseres Berufes. Sicherheit war deshalb die oberste Prämisse bei der Entwicklung des beA. Das gilt für den Zugang zum System genauso wie für die Übertragung und Speicherung der einzelnen Nachrichten. Durch die Verwendung von modernsten Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken kann sich kein Unbefugter – und auch die BRAK selbst nicht – Zugriff auf die Nachrichten verschaffen.“

Zum Prozedere: beA-Karten und weitere Produkte können die Internetseite der Bundesnotarkammer bestellt werden. Dazu benötigen Rechtsanwälte die persönliche Antragsnummer/SAFE-ID, die jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt in einem persönlichen Anschreiben mitgeteilt wurde bzw. im Rahmen des Zulassungsverfahrens mitgeteilt wird.

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