Bereits am 13.Mai 2014, Az. XI ZR 170/13 und Az. XI ZR 405/12, hatte der BGH entschieden, dass Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen unwirksam und die Bearbeitungsentgelte von den Banken zu erstatten sind. Am 28. Oktober 2014 äußerte sich der XI. Zivilsenates des BGH nun zum Zeitpunkt der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen.
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Jetzt können Bankkunden mit alten Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren auch noch bis zu zehn Jahren zurückfordern, wenn diese zu Unrecht erhoben wurden. Der BGH fällte damit ein Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 348/13 und 17/14). Ansprüche auf Rückforderung, die 2004 oder später entstanden sind, sind damit rückforderbar.
Im verhandelten Fall, ging es um Kunden der Santander Bank und der CreditPlus. Die Banken hatten argumentiert, dass die Forderungen verjährt seien. Im Handelsblatt wird der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers (BGH) wie folgt zitiert: „Ihre Ansprüche sind nicht verjährt“. Nach Urteil des Richters, sind lediglich Ansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind. Erst ab 2011 sei die Rechtslage halbwegs klar und deshalb eine Klage zumutbar gewesen.
Damit haben Bankkunden, die zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, die Möglichkeit, sich diese Kosten bis zum 31.12.2014 zurückzuholen. Danach tritt für Altansprüche die Verjährung ein. Insofern ist rasches Handeln geboten.
Für alle, deren Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr bereits verjährt ist, besteht zudem Hoffnung, wenn noch offene Forderungen der Bank bestehen. In diesem Fall ist denkbar, die offenen Forderungen gegen die Bearbeitungsgebühr aufzurechnen.
Weitere Informationen unter: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht