Das Melden von Falschparkern hat Hochkonjunktur – Findige Web-Seitenbetreiber und umsatzorientierte Rechtsanwälte haben sich auf ein Thema fokussiert, das eher wachsen wird: Den Kampf um den Parkplatz. Zahlreiche Portale vermitteln den Eindruck, dass alles, was ein Falschparker macht, streng verboten ist, dass man einen Abschleppunternehmen beauftragen kann und der Falschparker dann auch noch die Kosten bezahlt.
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Ohne jetzt mal juristisch ganz kleinteilig an die Sache heranzugehen: Ob die das dürfen? JEIN. „Ja“, weil Eigentümer auf privatem Gelände das Hausrecht haben und unter Umständen Autos, die hier widerrechtlich parken, auf Kosten der Eigentümer entfernen lassen können und „Nein“, weil im öffentlichen Raum – also z.B. in einer Reihe von Anwohnerparkplätzen, eigentlich nur Ordnungsamt und/oder Polizei abschleppen und die Kosten weitergeben darf. Ein behördlicher Anwohner-Parkausweis zeigt nur an, dass der Ausweiseigentümer hier parken darf – nicht, dass er Anspruch auf einen Parkplatz hat. Wer hier ordnungswidrig OHNE Parkausweis parkt, der macht sich einer Ordnungswidrigkeit strafbar. Abschleppen würde erst in Frage kommen, wenn zusätzlich öffentliche Einrichtungen behindert oder Sicherheitsrisiken entstehen würden.
Sicherlich wird so mancher erwischte Falschparker zahlen, obwohl er das gar nicht muss. Apropos nicht dürfen: Was in diesem neuen Berufszweig definitiv verboten ist: Das Zurückhalten von Fahrzeugen bis zur Bezahlung der Rechnung. Auch hier wieder: Das darf die Polizei, kein privat Geschädigter und vor allem kein Internetportal. Selbst ein Abschleppen durch die Polizei muss verhältnismäßig sein, sonst bleiben selbst die Ordnungshüter unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Aus steuerrechtlicher Sicht hat Rechtsanwalt Dr. Korts das System „Piraterie in der Abschleppbranche“ mal durchleuchtet.
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