Auch nach Vulkanausbruch sind Airlines für ihre Kunden verantwortlich – Ryanair muss zahlen

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Der Vulkan Eyjafjallajökull hatte 2010 einigen Staub aufgewirbelt – so viel, dass der Luftraum über Europa schwer beeinträchtigt war und teilweise sogar gesperrt blieb. Aufgrund geltender Rechtsprechung war sich eine Passagierin sicher, Anspruch auf Kostenerstattung zu haben und trug diesen ganz besonderen Fall nun bis zum EuGH, immerhin hatte Sie eine Woche an Ihrem Urlaubsort auf den nächstmöglichen Flug warten müssen. Die Fluggesellschaft berief sich auf die extreme Außergewöhnlichkeit der Umstände und verweigerte eine Kostenbeteiligung.

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof gut drei Jahr nach den ersten Forderungen von Fluggästen, die von dem Ascheregen betroffen waren, ein Urteil gegen den Billigflieger Ryanair gefällt. Diese hätte einem Fluggast auch in dem Fall betreuen müssen, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel Flugraum-Sperrungen zu Flugannulierungen führen. Gründe für den Flugausfall seien nicht maßgeblich.

Die nun obsiegende Klägerin hatte wegen des Vulkanausbruchs gut eine Woche in ihrem Hotel am Mittelmehr fest gesessen und war hier von ihrer Fluglinie nicht betreut worden. Nun hat kann sie ihren höchstrichterlich bestätigten Schadensersatzanspruch geltend machen. Flugrecht-Experte Peter Ganz-Kolb, Rechtsanwalt in Mannheim, freut sich schon jetzt auf weitere Details aus der Urteilsbegründung: „Nach diesem Urteil kann sich keine Fluggesellschaft mehr mit dem Argument ‚außergewöhnliche Umstände‘ aus der Schadensersatzpflicht herausreden – denn außergewöhnlicher können Umstände kaum noch sein!“
(Az: C-12/11)

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