Anerkannter Gutachter muss auch anerkannt sein

Verbraucher haben Anspruch auf richtige Informationen bei der Auswahl eines Dienstleisters und müssen sich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auch darauf verlassen können, dass beworbene Qualifikationen auch wirklich vorhanden sind. Das Landgericht Koblenz hat in einem aktuellen Fall festgestellt, dass der Wortspielerei mit vermeintlichen Titeln nach dem UWG schnell Grenzen gesetzt werden können.

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Ein Büro war abgemahnt worden, nachdem man sich hier in der Online-Werbung als „anerkannter Gutachter & Sachverständiger“ und „vereidigter Gutachter” präsentiert hatte, ohne in Wirklichkeit „anerkannter Sachverständiger“ zu sein. Eine Mitbewerberin hielt die Werbeaussagen für irreführend und mahnte ab, dagegen setzte sich der vermeintlich anerkannte Sachverständige zur Wehr. Er wies nach, vor einiger Zeit in der maßgeblichen  IHK-Liste als vereidigter Sachverständiger geführt worden zu sein. Zwar gebe es diesen Eintrag heute nicht mehr, über die Qualifikation verfüge er aber dennoch.

Werbung als „anerkannter Gutachter“ war wettbewerbswidrig

Klare Sache: Das LG Koblenz definierte die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig, denn die Werbeaussage sei von so großer Relevanz für die Auswahl eines qualifizierten Dienstleisters, dass sich ein Verbraucher auch darauf verlassen können müsse. Da der Sachverständige nicht in der entsprechenden IHK-Liste geführt sei, stehe ihm der Titel auch nicht zu – das aktuelle Qualitätsniveau entscheide und nicht ein vor Jahren dokumentiertes.

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – für das Thema Wettbewerbsrecht zuständig: „Eine Klage sollte man ab und an einfach mal anerkennen und sich entsprechend verhalten, wenn ein Rechtsverstoß so klar auf der Hand liegt wie in diesem Fall.“

LG Koblenz, 25.10.2016 – Az.: 2 HK O 12/16

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