Schadensersatz mangels Aufklärung über Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung

Klärt der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer nicht über die Folgen und Risiken einer vorzeitigen Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung auf, haftet er auf Schadensersatz. Dieses hat aktuell der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 – entschieden.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Nach § 61 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsvermittler den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren. Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvermittler muss daher seinen Kunden besonders auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuer Lebensversicherung hinweisen. Unterbleibt diese Risikoaufklärung, haftet der Versicherungsvertreter auf Schadensersatz gemäß § 63 VVG.

Zugunsten des Versicherungsnehmers greifen dabei auch bestimmte Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Dies folgt aus der bestehenden Dokumentationspflicht. In dem entschiedenen Fall war keine Dokumentation durch den Versicherungsvermittler erfolgt. Daraus folge – so der Bundesgerichtshof -, dass der Versicherungsvermittler beweisen muss, dass eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt ist.

Die Entscheidung hat in der Praxis außerordentliche Bedeutung, da es häufig an einer ordnungsgemäßen Aufklärung fehlen wird. Der Kunde muss vor der Kündigung insbesondere darüber aufgeklärt werden, dass ggf. das höhere Eintrittsalter mit erhöhten Prämien verbunden ist, die Abschlusskosten erneut anfallen und ein ggf. geringerer Garantiezins beim Wechsel der Versicherung bzw. beim Neuabschluss greift.

Ansprechpartnerin für diese Fälle sind Dr. Petra Brockmann und Dr. Oliver Rosowski.

Mehr Informationen: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de/lebens-und-rentenversicherungen

 

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Marcusallee 38

28359 Bremen

Tel.: 0421 – 246 850

Fax: 0421 – 246 8511

E-Mail: info@hahn-rechtsanwaelte.de

www.hahn-rechtsanwaelte.de

 

 

 

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.