Seit dem 18.02.2014 ist es amtlich: Die Südzucker AG hat durch Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen mit anderen Zuckerherstellern die Preise für Zucker in Deutschland verzerrt.
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Auch in anderen EU-Ländern laufen kartellrechtliche Verfahren gegen Südzucker. In der Slowakei und Österreich werden aktuell gegen Südzucker resp. ihre regionalen Tochtergesellschaften und Beteiligungen ermittelt. Für Südzucker endete das Kartellverfahren in Deutschland mit einem Vergleich. Südzucker akzeptierte ein Bußgeld über 195,5 Mio. EUR. Ohne ein Nachgeben durch Südzucker wäre das Bußgeld deutlich höher ausgefallen.
Erstmals im November 2013 und danach im Februar 2014 und – diesmal mit konkreteren Zahlen – meldete Südzucker, einen erheblichen Gewinnrückgang für das Geschäftsjahr 2014/15. Der Kurs der im MDax gelisteten Südzucker-Aktie brach daraufhin erheblich ein. Begründet wurde der erwartete Ergebnisrückgang mit verminderten Vermarktungsergebnissen für Zucker aus der Kampagne 2013 sowie aus dem sich weiter verschlechternden Umfeld im europäischen Zucker- und Bioethanolmarkt.
Während Südzucker düster in die Zukunft blickt, beginnen für die Zucker verarbeitenden Industrien die Aufräumarbeiten aus den durch das Zuckerkartell erlittenen Schäden. Schadensersatzansprüche gegen Südzucker und die weiteren Kartellbeteiligten, wie die Nordzucker AG oder Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG (Diamantzucker) werden geprüft. Schadensermittelnde Gutachten werden eingeholt. Dazu sind die betroffenen Unternehmen auch verpflichtet, denn lässt sich mit einiger Erfolgsaussicht ein Schadensersatzanspruch gegen die Kartellanten begründen, müssen die geschädigten Unternehmen handeln. Täten sie das nicht, würden sie riskieren, die geschäftsleitenden Organe ihrem Unternehmen gegenüber selbst einer Haftung auszusetzen.
Steht wie vorliegend der zum Schadensersatz verpflichtende Verstoß gegen Kartellrecht fest, besteht die größere Schwierigkeit in der belastbaren Feststellung der durch das Kartell erlittenen Schäden. Nicht nur, dass aufwändig ermittelt werden muss, wie sich die manipulierten Preise ohne das Kartell entwickelt hätten. Die Kartellanten versuchen sich auch regelmäßig damit zu verteidigen, dass das betroffene Unternehmen die durch das Kartell verursachte Preisverzerrung an ihre Kunden weiter geben konnte und insoweit keinen Schaden erlitten habe. Unabhängig davon, dass diesem Einwand schon rechtlich Grenzen gesetzt sind, dürfte er gerade beim Zucker-Kartell selten greifen. Regelmäßig konnten die zuckerverarbeitenden Unternehmen, gerade etwa Getränkeerzeuger in ihren hart umkämpften Märkten, Preissteigerungen im Einkauf nicht einfach an ihre Kunden weitergeben. Sie mussten erhebliche Margenschrumpfungen hinnehmen, wollten sie nicht ihre Kunden verlieren. Schadensersatzansprüche dürften hier regelmäßig gegeben sein.
Südzucker hat bereits im Jahresabschlussbericht für das Geschäftsjahr 2013/14 mitgeteilt, sich gegen die Inanspruchnahme wegen Kartellschäden zu Wehr zu setzen. Rückstellungen für eine mögliche Inanspruchnahme durch Kartellgeschädigte hat Südzucker nach verfügbaren Informationen bisher nicht gebildet.
Die Feststellung des Zuckerkartells durch das Bundeskartellamt ist für betroffene Unternehmen erfreulich. Die Verletzung von Kartellrecht ist damit erwiesen. Nun sind die betroffenen Unternehmen aber nicht nur bei der Schadensermittlung gefordert. Sie müssen auch die Verjährung möglicher Ansprüche gegen die Kartellanten im Auge behalten. Es gilt grundsätzlich eine dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Betroffene von der Schädigung Kenntnis erlangt. Die Einleitung des Kartellverfahrens durch das Bundeskartellamt hat den Ablauf der Verjährung von Ansprüchen gehemmt. Im Einzelfall ist zu prüfen, wann die Verjährung möglicher Ansprüche droht.
Für Anfragen und weitere Informationen stehen bei der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Jäger und János Morlin zur Verfügung.
Mehr Informationen: www.roessner.de/suedzucker-ag