Vor solchen Urteilen fürchtet sich die ganze Abzockerbranche: Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung der weit verbreiteten Internet-Abzocke durch so genannte Branchendienste einen Riegel vorgeschoben. Demnach darf die Werbung bei Gewerbetreibenden nicht gezielt auf die Unaufmerksamkeit des Gewerbetreibenden setzen. Heißt: der werbende Charakter einer Werbung darf nicht verschleiert oder versteckt werden.
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Die Online-Branchendienste arbeiten z.B. wie folgt: Es werden Vordrucke mit der Bitte um Datenkontrolle versendet, in denen erst im klein Gedruckten erklärt wird, dass es sich um einen neuen Vertrag und nicht um eine Verlängerung handelt. Oftmals werden geforderte Aktualisierungen durch die Firma mitgeteilt, da der Eindruck entsteht, dass es sich um ein bestehendes Vertragsverhältnis handelt. In Wirklichkeit sollte der Vertragsschluss aber erst durch die Übersendung der Daten fest gemacht werden.
Die Deutsche Telekom Medien GmbH hatte die Klage vor den BGH gebracht, vor allem auch um die Reputation des eigenen Services “Gelbe Seiten” zu wahren und schwarze Schafe vom Markt fern zu halten. Angeklagt war das Unternehmen “Neue Branchenbuch AG”, das zahlreichen Freiberufler und Gewerbetreibende für monatlich 89 Euro einen Online-Eintrag in das “Branchenbuch Berg” angeboten hatte. Wer darauf reingefallen war, sollte über 1000 Euro Jahresgebühr im Voraus bezahlen.
Der Bundesgerichtshof erkannte den Unterlassungsanspruch der telekom an, denn eine Werbung, die “planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt”, erfülle den Tatbestand der Täuschung.
Az.: I ZR 157/10