Heizung zu groß geplant – Wer zahlt den Schaden?

Zu große heizung Zu große heizung

Es sind „heiße Zeiten“ für Hausbesitzer, die aktuell über den Austausch einer Heizung und den Umstieg auf Alternativen zu Gas und Öl nachdenken. Zu heiß vor allem dann, wenn der Heizungsbauer eine völlig überteuerte und absolut überdimensionierte Heizung empfiehlt und dann auch noch für viel zu viel Geld einbaut. Problem dabei ist die juristische Bewertung und die Schadenersatzbemessung.

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Inhaltsangabe

Zusammenfassung

Wer sich über den Einbau einer überproportionierten Heizungsanlage ärgert, der hat Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Sollte man dem Verantwortlichen Absicht vorwerfen und nachweisen können, muss die Anlage komplett zurückgebaut, der Vor-Zustand wieder hergestellt und jeglicher entstandener Schaden ersetzt werden. Eine solche Schadenersatzpflicht entsteht auch, wenn vom Heizungsbauer eine komplett ungeeignete Anlage verbaut wurde, z.B. eine Wärmepumpe, PV oder Solarthermie, die die versprochene Leistung nicht liefert.

Heizungsbauer empfehlen zu große Heizungen

Aufgrund der unterschiedlichsten Informationen und Regelungen rund um den Klimawandel sind viele Verbraucher verunsichert und holen sich Rat. Dieser ist aber meist nicht gut, sondern auch mal teuer – grad dann nämlich, wenn der Ausbau einer völlig intakten Heizung und der Wechsel zu einer völlig überteuerten und viel zu groß dimensionierten Heizung empfohlen wird. Kunden sind oft technisch völlig ahnungslos und verlassen sich auf die Fairness des Anbieters. Oft erfahren Sie viel zu spät, dass die neue Heizung viel zu groß ist.

Empfohlenes Vorgehen

Wir empfehlen bei begründetem Verdacht, übervorteilt worden zu sein, den Kontakt im außergerichtlichen Verfahren zum Heizungsbauer aufzunehmen und nach den Gründen für eine eventuelle Überproportionierung der Anlage zu fragen. Zeigt sich dieser einsichtig und verhandlungsbereit, dann wird sicher ein guter Weg zu einer Einigung gefunden. Wenn nicht, dann sollte auch vor einer Klage nicht zurückgescheut werden.

Unser Tipp:

„Fragen Sie bei der Rechtsschutzversicherung an, in aller Regel sind solche Vertragsstreitigkeiten versichert und Sie können zumindest kostenlos eine Erstberatung durch einen Anwalt Ihrer Wahl abrechnen. Besteht begründete Aussicht, einen Fall auch gewinnen zu können, wird die Rechtsschutzversicherung die Kosten auch vorstrecken und abschließend komplett übernehmen!“

Eine vermeintlich überteuerte Rechnung einfach nicht zu bezahlen ist ein schlechter Rat, da Sie als Kunde eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung eingegangen sind!

Schaden und Schadenersatzpflicht

Durch eine nachweislich falsche Beratung entstehen Schäden – zum einen durch die Mehrkosten bei der Installation, aber sicherlich auch durch Verbräuche und spätere Reparaturkosten. Für solche vom Käufer nicht zu verantwortende Schäden kann der Verursacher nach BGB zur Rechenschaft gezogen werden.

Der entstandene Schaden wird dann vom Gericht geschätzt oder gegebenenfalls durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt. Anschließend kommt es zu einem Urteil, in vielen Fällen wird auch ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich von beiden Seiten akzeptiert.

Gibt es einen festgestellten Schaden, dann gibt es auch einen Schadenersatzanspruch! Juristen erkennen in vielen Bereichen ihrer alltäglichen Arbeit die Tendenz, dass Mandanten bei Neuanschaffungen stets zur teuren Variante überredet worden sind. Das ist an sich nicht schlimm, wenn teuer auch besser ist – aber im Bereich von Heizungssanierungen werden aktuell auch vermehrt Notlagen ausgenutzt. Dabei wird oft Zeitdruck aufgebaut und mit Hinweis auf angebliche Bestimmungen ein technisches Szenario empfohlen, das so ganz und gar nicht realistisch ist.

Falsche Beratung – Absichtlich oder fahrlässig?

Frage bei solchen Beratungen ist auch, ob die alte Heizungsanlage wirklich und sofort und zu diesen Kosten ausgetauscht werden musste oder ob es nicht andere Wege zur Regelkonformität gegeben hätte. Der Handwerker ist auf jeden Fall nach „Treu und Glauben“ zu einer verbrauchergerechten Beratung verpflichtet und handelt sittenwidrig, wenn er Notlagen oder offensichtliche Unkenntnis ausnutzt. Die Rechtsnorm für die sittenwidrige Schädigung ist §826. Hier darf dann auch die „Fahrlässigkeit“ fehlen. Kann man dem Heizungsbauer also Absicht nachweisen, dann ist der Schadenersatz einfacher durchzusetzen. Bzw.: Kann Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, dann muss Schadensersatz geleistet werden.

Wärmebedarf berechnen

Basis einer fairen Heizungsberatung und der anschließenden Planung und Umsetzung sollte die Bedarfsermittlung stehen. Dabei ist es wichtig, neben den Werten des Hauses (Größe, Wärmedämmung, etc) auch den zu erwartenden Bedarf in die Kalkulation einfließen zu lassen.  Liegt der Jahresbedarf bei 30 kwh pro Quadratmeter, dann kann man die Leistungsfähigkeit der Heizung darauf abstellen. Wird dann eine Heizung empfohlen, die deutlich mehr leisten kann, spricht man von einer Überproportionierung.

Höhe des Schadenersatzes berechnen

Der Nachweis einer falschen Berechnung der benötigten Leistungsfähigkeit ist einfach: Dazu muss man den notwendigen Energiebedarf der Wohneinheit mit der theoretischen Leistungsfähigkeit der Anlage vergleichen. Dazu braucht es in aller Regel nicht mal ein Gutachten. Die Berechnung des Schadenersatzes wird aber enorm komplex, wenn die Anlage nicht rückgebaut wird und wenn man sich nicht gütlich einigt oder auf Vorschläge der verhandelnden Richter eingeht. Konkret ist die Berechnung des Schadens dann eine umfangreiche und teils wirtschaftsmathematische Formel, die die entstehenden Heizkosten über die Lebensdauer der Heizung im Ist- und Soll-Zustand berechnet und dabei auch mögliche Energiepreis-Veränderungen einplant. Die Differenz, die zu Lasten des Verbrauchers geht, muss ausbezahlt werden.

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