Die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens über die Wirecard AG steht offenbar kurz bevor. Wie der Münchner Merkur online unter Berufung auf informierte Kreise berichtet, werde sich der vorläufige Insolvenzverwalter voraussichtlich für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussprechen.
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Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Wirecard AG steht damit kurz vor dem Abschluss. Das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters soll noch im August beim zuständigen Amtsgericht München eingehen.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann auch der Verkauf von Tochterunternehmen der Wirecard AG forciert und der Verkaufserlös der Insolvenzmasse zugeführt werden.
Für die Anleger und Aktionäre der Wirecard AG bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass sie dann ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden können. Mit einer hohen Insolvenzquote können die Gläubiger angesichts der hohen Verbindlichkeiten allerdings nicht rechnen. Alleine die offenen Bankkredite sollen ein Volumen von 1,6 Milliarden Euro haben. Selbst wenn es gelingt, Unternehmensteile zu verkaufen und die Insolvenzmasse zu erhöhen, werden die Forderungen aller Gläubiger kaum erfüllt werden können. „Anleger und Aktionäre sollten ihre Forderungen dennoch anmelden, sobald dies möglich ist. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
Der finanzielle Schaden, den die Anleger und Aktionäre der Wirecard AG erhalten haben, wird sich durch die Insolvenzquote kaum auffangen lassen. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
„Ansprüche können beispielsweise gegen die Wirtschaftsprüfer bestehen. Obwohl die Bilanzen offenbar schon sein 2015 frisiert wurden, haben sie jahrelang grünes Licht gegeben, bis sie jetzt das Testat verweigert haben. Anleger vertrauen natürlich auf das Urteil der Wirtschaftsprüfer. Haben diese ihre Prüfpflichten vernachlässigt, können sie gegenüber den Investoren auch haftbar sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Neben den Wirtschaftsprüfern können auch gegen Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard AG Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch Anlageberater können als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Das gilt besonders dann, wenn sie Wirecard-Wertpapiere eher unerfahrenen Privatanlegern empfohlen, aber nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.
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