Abgasskandal vor dem BGH – Verhandlungen am 21. und 28. Juli

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung strafbar gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Dennoch muss sich der BGH weiter mit dem Dieselskandal beschäftigen. Am 21. bzw. 28. Juli sind vier weitere Verhandlungen geplant.

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Am 21. Juli 2020 geht es in den Verfahren zu den Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19 noch einmal grundsätzlich um die Schadensersatzansprüche der geschädigten Käufer im Abgasskandal. Die Kläger hatten 2013 bzw. 2014 einen VW mit dem Dieselmotor EA 189 gebraucht gekauft. Nachdem die Abgasmanipulationen bekannt und die Fahrzeuge zurückgerufen wurden, machten sie Schadensersatzansprüche geltend.

Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Braunschweig wiesen die Klagen zurück. Sie sahen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW. Zudem hätten die Kläger auch keinen Schaden, argumentierten die Gerichte. Im Fall zum Aktenzeichen VI ZR 354/19 hat das Fahrzeug inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 Kilometern. Bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug sei nach Abzug einer Nutzungsentschädigung kein Anspruch mehr vorhanden, so das OLG Braunschweig.

In dem anderen Fall zum Aktenzeichen VI ZR 367/19 hatte der Kläger das Software-Update aufspielen lassen. Damit sei nach Ansicht des OLG Braunschweig der Schaden beseitigt worden.

Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, geht davon aus, dass der BGH die Urteile kassieren und den Klägern Anspruch auf Schadensersatz zusprechen wird. „Der BGH hat ja schon Ende Mai entschieden, dass VW sich grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Wenn ein Auto inzwischen 250.000 Kilometer gelaufen ist, ändert das nichts an der Haftung von VW. Zudem hat der BGH auch entschieden, dass dem Käufer der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein so nicht gewolltes Fahrzeug entstanden ist. Dieser Schaden kann auch nicht durch die Installation eines Software-Updates beseitigt werden. Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig haben im Abgasskandal lange VW-freundlich entschieden. Diese Haltung lässt sich nach dem BGH-Urteil vom 25. Mai jedoch nicht mehr aufrecht erhalten“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Spannend wird es in den Verfahren vor dem BGH am 28. Juli: In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 397/19 wird der BGH u.a. entscheiden, ob die Klägerin auch Anspruch auf Deliktzinsen, d.h. auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises hat. Rechtsanwalt Gisevius: „Entscheidet der BGH, dass der Anspruch auf Deliktzinsen besteht, kann sich die Entschädigungssumme für die Käufer deutlich erhöhen und auch der Anzug einer Nutzungsentschädigung zum Teil wieder aufgefangen werden.“

In dem zweiten Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 geht es um die Schadensersatzansprüche, wenn der Kauf erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte, ein sog. „Kauf in Kenntnis“ vorliegt. Bisher ist die Rechtsprechung in diesem Punkt uneinheitlich. Ein Urteil des BGH ist auch besonders für die Verbraucher interessant, die sich an der Musterfeststellungsklage gegen  VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

 

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