LG München zur Verjährung von EA189-Fällen im Dieselskandal – 1 O 1822/19

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Das Landgericht München hat einem Besitzer eines 2010 gekauften Tiguans Schadenersatz zugesprochen, obwohl die Klage erst 2019 erhoben worden war. „Die Verjährungsfristdefinition, nachdem der Empfang des Rückrufschreibens den Fristanlauf bestimmt,  kommt immer mehr ins Straucheln“, freut sich Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover, der EA189-Opfer deutschlandweit betreut und nun in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen gute Aussichten prognostizieren kann.

Geklagt wurde 2019, kurz vor Ablauf der 10-jährigen und auch kenntnisunabhängig absoluten Verjährungsfrist.

„Definitiv nicht verjährt“, so das Landgericht München, denn von einer wirklich deutlichen Kenntnis sei erst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema EA189 vom 25. Mai 2020 auszugehen. Vor diesem Termin sei die Sach- und Rechtslage so dermaßen unklar gewesen, dass es keinem normal denkenden Verbraucher zuzumuten gewesen sei, für das eigene Recht einzutreten.

Der Tiguan-Besitzer erhält 26.000 Euro und muss im Gegenzug ein 10 Jahre altes Auto zurückgeben und rund 12.000 Euro für die Nutzung bezahlen. Leider wurde Volkswagen nicht zur Zahlung von Deliktzinsen seit Kauf des Autos verurteilt, sondern muss nur die sogenannten Prozess-Zinsen seit Klageerhebung bezahlen. Auch die vorgerichtlichen Klagekosten muss der Volkswagenkonzern übernehmen.

Das Urteil zum Aktenzeichen 1 O 1822/19 selbst ist wie alle aktuellen Entscheidungen eher unspektakulär: Volkswagen wurde wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz verurteilt.

 

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