Auch wenn Weihnachten vor der Tür steht, müssen Anleger der insolventen PIM Gold GmbH noch in diesem Jahr handeln und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Nachdem das Amtsgericht Offenbach das Insolvenzverfahren über den Goldhändler am 1. Dezember 2019 offiziell eröffnet hat (Az. 8 IN 402/19), wurde den Anlegern eine Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum 31.12.2019 gesetzt.
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Die Frist ist zwar kurz, dennoch sollten die Anleger sie nicht ungenutzt verstreichen lassen. Im Insolvenzverfahren können nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Wer seine Forderungen nicht beim Insolvenzverwalter anmeldet, geht leer aus.
„Grundsätzlich können die Anleger ihre Forderungen selbst anmelden. Da sich die Frage des Eigentums an dem Gold und der damit verbundenen Aussonderungsrechte als schwierig gestaltet, unterstützen wir die Anleger gerne bei der Forderungsanmeldung, damit nicht noch mehr Geld für die Investoren verloren geht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.
Derweil gibt es für die Anleger weitere schlechte Nachrichten. Der Schaden könnte noch höher ausfallen als bisher angenommen. War die Staatsanwaltschaft Darmstadt zunächst noch davon ausgegangen, dass etwa 1,9 Tonnen Gold mit einem Wert von ca. 82 Millionen Euro fehlen, geht der Insolvenzverwalter inzwischen davon aus, dass Gold im Wert von rund 138 Millionen Euro verschwunden ist oder nie existiert hat, berichtete das „Handelsblatt“. Das bedeutet, dass ca. 90 Prozent des investierten Geldes verloren sein könnten. Zudem gebe es Hinweise, dass mit den Anlegergeldern möglicherweise Gold angekauft und dann in die Türkei transferiert worden sei. Ob es dort noch aufzutreiben ist, ist fraglich.
Die offenbar chaotische Buchführung der PIM Gold GmbH ist für den Insolvenzverwalter nur schwer zu durchschauen, so dass der Verbleib des Goldes und das Ausmaß des Schadens immer noch nicht ganz nachzuvollziehen ist. Wie das „Handelsblatt“ weiter berichtet, sei der Insolvenzverwalter inzwischen zu der Überzeugung gekommen, dass das Geschäftsmodell der PIM Gold auf Dauer nicht rentabel sein konnte. Die staatsanwaltlichen Entwicklungen dauern an.
„Auch wenn die Insolvenzquote für die Anleger vermutlich nicht allzu hoch ausfallen wird, sollten die Forderungen jetzt unbedingt angemeldet werden, um den Schaden zu begrenzen. In einem zweiten Schritt können zudem Schadensersatzansprüche gegen Unternehmensverantwortliche und Vermittler geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert. So hätten die Vermittler beispielsweise über die Risiken der Geldanlage aufklären und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen.
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