VW Abgasskandal – Schadensersatz für Kurzentschlossene

Am 31.12.2018 verjähren viele Ansprüche der geschädigten Verbraucher im VW Abgasskandal. „Auch wenn die Zeit knapp ist, können die Forderungen jetzt noch geltend gemacht werden. Dazu sollten Kurzentschlossene jetzt handeln, damit noch rechtzeitig bis zum Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtanwälte.

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Ausgehend von der dreijährigen Verjährungsfrist verjähren viele Ansprüche im VW-Abgasskandal am 31. Dezember 2018. Ausschlaggebend für die dreijährige Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt haben müsste. Wird dafür das Bekanntwerden des VW-Abgasskandals im Herbst 2015 zu Grunde gelegt, würden die Ansprüche am 31.12.2018 verjähren. „Es ist aber auch durchaus möglich, dass viele Ansprüche erst Ende 2019 verjähren, wenn zu Grunde gelegt wird, dass die Geschädigten erst durch ein Anschreiben von VW oder dem Rückruf ihres Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangt haben. Da dies vielfach erst 2016 geschehen ist, würde dann erst Ende 2019 die Verjährung eintreten. Es ist aber davon auszugehen, dass VW sich in diesen Fällen auf Verjährung berufen wird. Sicherer ist es daher, die Ansprüche noch 2018 geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet auch Kurzentschlossenen daher die Gelegenheit, ihre Ansprüche im Abgasskandal noch rechtzeitig geltend zu machen und steht auch noch am 27. und 28. Dezember als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Aussichten, Schadensersatz gegen VW durchzusetzen, sind durchaus vielversprechend. Zahlreiche Gerichte haben schon entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher schadensersatzpflichtig ist.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Partner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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