Persönlichkeitsrecht oder Interesse der Öffentlichkeit

Prominente haben es auch nicht immer leicht. Nur allzu gerne breitet die Presse deren Privatleben auf dem Altar der Öffentlichkeit aus. Ob dabei Tatsachen oder nur wilde Gerüchte und Spekulationen veröffentlicht werden, ist für einige Medien dabei nicht immer so entscheidend. Hauptsache, die Verkaufszahlen stimmen. Nicht alle Prominente lassen sich das gefallen und gehen gerichtlich gegen Medien vor, wenn diese ohne ihre Genehmigung über ihr Privatleben berichten. Zu ihnen zählt auch Comedy-Star Carolin Kebekus. Sie erlebte allerdings jetzt vor dem OLG Köln eine Niederlage.

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Die Komikerin hatte die Berichterstattung eines Journalisten beanstandet. Der hatte spekuliert, dass Kebekus möglicherweise ein Verhältnis mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu haben könnte. Dass die beiden ein Paar sind, hatte der Journalist nicht behauptet. Kebekus verlangte, dass die entsprechende Passage entfernt werde und hatte damit vor dem Landgericht Köln Erfolg. Hintergrund der “Heimlichkeiten” war, dass Somunco schon häufiger von Rechtsradikalen angefeindet wurde und Kebekus durch diese Berichterstattung auch gefährdet sein könnte.

Das OLG Köln kippte das erstinstanzliche Urteil jedoch. Denn inzwischen seien Dokumente öffentlich geworden seien, in denen der Nachname der Komikerin mit Somunco angegeben wurde und damit sogar von einer Eheschließung auszugehen sei. Da der Comedy-Star dies nicht entkräfte habe, könne die Ehe mit dem Kabarettisten als wahr unterstellt werden. Von daher habe der Journalist über eine Tatsache berichtet und keine Gerüchte gestreut, die die Privatsphäre verletzt hätten. Die Frage der Selbstöffnung könne in diesem Fall vernachlässigt werden. Das Gericht betonte in mündlichen Verhandlung, dass der beklagte Journalist letztlich Glück gehabt habe, dass tatsächlich eine Ehe bestand, wo er nur ein Verhältnis vermutete.

Das OLG schlug schließlich einen Vergleich zur Gesichtswahrung vor, über den die Parteien noch entscheiden müssen.

Prominente müssen es hin und wieder in Kauf nehmen, dass ihre Persönlichkeitsrechte hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurückstehen. „Das heißt aber nicht, dass die Medien die Privatsphäre nicht zu achten haben und Gerüchte streuen dürfen, wie sie wollen. Auch der Privatbereich von Prominenten ist geschützt. Sie können bei Verletzungen dieses Schutzbereichs dagegen vorgehen.“, sagt Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation.

Mehr Informationen: http://www.lhr-law.de/rechtsgebiete/persoenlichkeitsrecht

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