Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Der Markt für medizinische Hilfsmittel ist heiß umkämpft und natürlich ist schnell der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Raum, wenn Werbung verspricht, die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für Kunden zu übernehmen. So stand der Verein „Zentrale für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.“ – die so genannte Wettbewerbszentrale – schnell Gewehr bei Fuß und forderte einen Internethändler auf Unterlassung der vermeintlich unzulässigen Werbebotschaft auf.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Während das Landgericht die Klage des Vereins abwies, zeigte die Berufungsinstanz mehr Einsicht für die Argumentation der Wettbewerbsschützer: Die Übernahme der Zahlung stelle eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Verkäufer können über Zuzahlung frei verfügen

Grund: Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden. Der Zuzahlungsverzicht stelle auch keine verbotene Heilmittelwerbung dar. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten.

 

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Landgericht hat seine Hausaufgaben wirklich gut gemacht, während das OLG ziemlich daneben lag. Gut, dass der Beklagte den langen und teuren Weg durch die Instanzen auf sich genommen und bewiesen hat, dass ein Wettbewerbsverstoß erst dann einer ist, wenn der Fall juristisch abgeschlossen ist.“ Kritiker von abmahnfreudigen Vereinen sind sich einig: Das Urteil ist ein verdienter Dämpfer für die Wettbewerbszentrale, die diesmal einmal zu viel abgemahnt hat.

Lampmann ist Co-Autor des juristischen Standard-Werkes “Handbuch zum Multimedia-Recht“ und hier mit einem zum Thema passenden Artikel zum „Lauterkeitsrecht“ in der aktuellen Auflage vertreten.

BGH, 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15

Hier mehr zum Thema Wettbewerbsrecht erfahren

 

 

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.