Wer sagt denn, dass Richter nicht spitzfindig sein können? Das OLG Frankfurt a.M. trat jetzt den schlüssigen Gegenbeweis an und urteilte in einer aktuellen Markenrechtsverhandlung zugunsten des Abgemahnten.
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Die Klägerin hatte die Verwendung von Begrifflichkeiten auf Kleidungsanhängern im Laden des Textilverkäufers abgemahnt, da sie ihre eigenen Rechte verletzt sah. Im einzelnen waren auf den so genannten Hang-Tags Schriftzüge wie „Think“ oder „Think Green“ vermerkt – nach Meinung der Klägerin ganz klar Anspielungen auf ihre Marke und damit eine Verletzung ihrer Rechte.
„Think Green“ eher ein Hinweis auf Umweltverträglichkeit
„Das ist aber kein betrieblicher Herkunftshinweis“ fanden die Richter des OLG Frankfurt und gaben zu bedenken, dass mit „Think Green“ auf den Schildchen ebenso gut ein Anstoß zu mehr Ökologie und Umweltbewusstsein beim Kleidungskauf gegeben werden sollte. Dafür sprach auch, dass auf der Rückseite der Anhänger weitere Angaben zur Umweltverträglichkeit der Ware folgten.
Das Gericht lehnte den Anspruch der Markeninhaberin ab, das umweltbewusste Unternehmen darf weiter Denkanstöße auf ihre Hang Tags schreiben, selbst dann, wenn damit unter Umständen neben der Aufforderung zu mehr Umweltbewusstsein eine Nennung der Marke einhergeht.
Markenschützerin Birgit Rosenbaum ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und als Partnerin der Kölner Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR Ansprechpartnerin für strategische Markenentwicklung und Markenschutz.
Ihr Fazit zum Urteil: „Das hätte auch genauso gut anders ausgehen können und beweist: Markenrechtsverfahren enden auch bei identischer Begriffsübernahme nicht immer zugunsten der Rechteinhaber, daher sind eine gute Markenplanung und Verfahrensvorbereitung das A und O der Rechtewahrung.“
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(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.09.2016 – Az.: 6 W 95/16).