Werbung: Unbewiesene Superlative sind nicht zulässig

Zwei deutsche Meinungsforschungsinstitute streiten um eine Werbeaussage, nach der eine der Parteien sich selbst als eins der wichtigsten Institute sieht. „Ist so irreführend!“ sagt der Mitbewerber, „zumindest ist das nicht bewiesen!“

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Konkret ging es außer einer eher als fachlich zu bewertenden und nicht bewiesenen Aussage um den Spruch: „inzwischen zählen wir zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands.“ Da die Beklagte den Beweis vor Gericht nicht antreten konnte, wies das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ab.

Das Institut darf die strittige Aussage weder im Imagefilm noch sonst wo verwenden, wenn es kein Ordnungsgeld riskieren will.

Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln kennt die Thematik aus zahlreichen Verfahren aus dem Wettbewerbsrecht . Seine Meinung: „Aussagen sollten immer einer Überprüfung standhalten. Vielfach denken Werbende aber, dass Aussagen, die man grundsätzlich schwer beweisen kann, auch nicht beweisen müssen. Das ist aber ein absoluter Trugschluss – gerade bei diesen eher schwammig wirkenden Aussagen haben deutsche Gerichte klare Regeln!“

Heißt: Haben Teile einer Ausführung einen nachprüfbaren Kern, dann muss die Aussage der Nachprüfung auch standhalten können. Die Kölner Richter waren der Meinung, dass „wichtig“ oder „am wichtigsten“ so einen nachprüfbaren Kern haben könnte und definierten die Aussage bis zum Beweis als irreführend.

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