Rechtssichere Verwendung von Stockfotos auf Facebook

So schnell geht das! Nicht nur facebook-Neulinge staunen ĂŒber die Geschwindigkeiten, mit denen man Neuigkeiten heute in Sozialen Netzwerken verteilen kann. Und da ein Bild mehr sagt als 10000 Worte, stehen lustige Fotos oder vieldeutige Grafiken ganz oben auf der Liste von Power- und Gelegenheitspostern.

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Aber gerade facebook ist in dieser Beziehung mit Vorsicht zu genießen, denn der Dienst belĂ€sst alle Rechten und Pflichten bezĂŒglich von Fotoveröffentlichungen bei der Person, die facebook fĂŒr die Veröffentlichung nutzt. Treten also durch diese Veröffentlichungen Urheberschutzverletzungen auf, dann ist nicht facebook verantwortlich, sondern derjenige, der gepostet hat. In Bezug auf lizensierte Bilder professioneller Fotografen stolpert man schnell in eine Falle, denn zur Veröffentlichung so genannter Stockfotos muss einiges beachtet werden, wenn man nicht vom rechten Weg abkommen will. Urheber können AnsprĂŒche von der Beseitigung ĂŒber die Unterlassung bis hin zum Schadensersatz stellen.

Und insbesondere die Betreiber von Fotobörsen wie Fotolia oder Getty Images tun das auch ganz gerne. Nahezu alle Anbieter von Stock-Bildern haben besondere AGB bezĂŒglich der Veröffentlichung von Bildern in sozialen Medien und verstehen keinen Spaß bei Zuwiderhandlungen.

Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft gem. § 13 UrhG. Das heißt, er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ FĂŒr den User heißt das im Umkehrschluss: Wenn ich ein Fotolia-Bild in facebook verwenden will muss ich mich vorab informieren, unter welchen UmstĂ€nden Fotolia als Rechtewahrer dies gestattet. Eine Urheberschutzverletzung tritt auch ein, wenn ich die Lizenz ansonsten ordentlich kĂ€uflich erworben habe.

Gerade professionelle Poster, die z.B. Firmen-Accounts redaktionell mit News und optischen Reizen befĂŒttern, nutzen gern die Bilderdatenbanken. Ist auch kein Problem, denn die Anforderungen an Veröffentlichungen in sozialen Medien sind nicht aufwĂ€ndig – aber deutlich.

Fotolia, Pixelio, Shutterstock, Pixabay, Clipdealer oder Aboutpixel verwenden Klauseln in ihren AGB, die facebook-Nutzung exakt definieren.

GrundsÀtzlich sind Veröffentlicher gut beraten, beim direkten Hochladen von Grafiken diese vorab mit einem grafischen und nicht löschbaren Hinweis auf den Urheber zu versehen. Dies kann mit Hilfe eines Fotobearbeitungsprogramms geschehen  So wirkt der Hinweis wie ein Wasserzeichen und wird immer mitverteilt, wenn der Beitrag auf die Reise geht.

Lampmann: „Ob das im einzelnen ausreicht muss immer mit den jeweils zustĂ€ndigen AGB des Anbieters abgeglichen werden. Verwahrt sich ein Anbieter grundsĂ€tzlich gegen Verteilung in sozialen Medien, dann hat man das als User anzuerkennen.

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