67 % – Ausgleich für Verdienstausfall – Hilfe für Eltern in der Corona-Krise

Wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, können viele Eltern nicht arbeiten. Das geht für eine Zeit gut, irgendwann ist aber auch der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder Willens, Löhne zu zahlen.

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Der Bundestag hat nun beschlossen, Eltern finanziell zu unterstützen, wenn Sie sich zuhause um ihre Kinder kümmern. Diese Hilfen sind aber an Bedingungen geknüpft.

Ohne Anspruch auf eine Notbetreuung haben Eltern kaum andere Möglichkeit, als unbezahlten Urlaub für die Kinderbetreuung zu nehmen. Das bedeutet erhebliche Einnahmeverluste.

Der Bundestag beschlossen, dass es Hilfen für betroffene Eltern geben soll – bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens sollen gezahlt werden.

Gezahlt wird für maximal sechs Wochen und maximal 2016 Euro im Monat – Ferien ausgenommen.

Wichtigste Einschränkung: Das Homeoffice muss möglich sein und wer Anspruch auf eine Notbetreuung hat, der muss diese auch nutzen. „Die Wahl hat man da nicht“, so Rechtsanwalt Ulf Grambusch, der bei Dr. Hartung Rechtsanwälte für Themen der Corona-Krise zuständig ist.

„Die Eltern müssen nachweisen, dass es keine anderen Möglichkeiten gibt als zuhause zu bleiben!“, so Grambusch weiter.

Den Verdienstausfall bekommen ausschließlich Eltern von Kindern unter zwölf Jahren ersetzt.

Selbstständig tätige Kinderbetreuer, die ihren Job nicht im Homeoffice erledigen können, oder zu viele oder zu kleine Kinder zu betreuen haben, bekommen ebenfalls einen Ausgleich. dieser richtet sich nach der Höhe des monatlichen Umsatzes.

Angestellte bekommen in der Regel eine Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber erstattet bekommen kann.

Ausgezahlt wird noch den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Anträge müssten also an die regional zuständigen Gesundheitsbehörden gestellt werden.

Grambusch: „Diese werden Auszahlung und Antragsbearbeitung allerdings auf andere Behörden übertragen. Idealerweise informieren Sie sich bei ihrer lokalen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.“

2 comments
  1. Mein Arbeitgeber verweigert aktuell Eltern, bei Notbetreuung den Verdienstausfall mit 67 % vom Netto zu übernehmen mit dem Hinweis, dass in Bayern (Sitz des Unternehmens) noch keine Formulare zur Kostenerstattung bei den bayerischen Behörden vorliegen.

    Gilt die Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Betroffenen erst, wenn auf Länderebene Formulare bereitstehen? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen?

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