Sicherheit am Arbeitsplatz im Handwerk: Darauf kommt es an


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Auch, wenn das Handwerk ĂŒblicherweise goldenen Boden hat, sind UnfĂ€lle am Arbeitsplatz bei Handwerkern leider immer noch die Hauptursache fĂŒr eine ArbeitsunfĂ€higkeit. Statistisch gesehen kommen in der Regel auf 1.000 beschĂ€ftigte Handwerker rund 55 ArbeitsunfĂ€lle pro Jahr. Wir gehen der Frage nach, auf was es bei der Sicherheit am Arbeitsplatz fĂŒr Handwerker und deren Vorgesetzte besonders ankommt. Denn Handwerker auf dem Bau sind besonders hĂ€ufig von ArbeitsunfĂ€llen betroffen.

Im Arbeitssicherheitsgesetz, kurz ASiG genannt, ist eindeutig festgelegt, dass auch in Handwerksbetrieben eine gesondert geschulte Fachkraft fĂŒr Arbeitssicherheit bestellt werden muss. Diese hat die Aufgabe, den Vorgesetzten sowie das Unternehmen in der EinschĂ€tzung und Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz zu unterstĂŒtzen. Dabei hat diese GefĂ€hrdungsbeurteilung fĂŒr jeden Arbeitsplatz im Handwerk separat stattzufinden und muss ausfĂŒhrlich dokumentiert werden. Sie ist keinesfalls mit den regelmĂ€ĂŸigen Sicherheitsunterweisungen gleichzusetzen.

Zu einer ordnungsgemĂ€ĂŸen GefĂ€hrdungsbeurteilung durch die Fachkraft fĂŒr Arbeitssicherheit gehört unter anderem:

● die Systembegrenzung, was eine Nennung der einzelnen Arbeitsbereiche, TĂ€tigkeiten sowie Personen beinhaltet
● der Ist-Zustand, bei welchem vorhandene Gefahrenquellen durch eine Begehung und einer Analyse von bisher erfassten ArbeitsunfĂ€llen erfasst und dokumentiert werden
● die Bewertung, welche anhand von Gesetzen und Anforderungen wie der BGen die Ziele benennt, durch die Gefahrenquellen kĂŒnftig ausgeschlossen werden können

Aus dieser GefĂ€hrdungsbeurteilung mĂŒssen dann entsprechende Maßnahmen abgeleitet, umgesetzt und die Umsetzung auch kontrolliert werden. Abschließend wird die Fachkraft fĂŒr Arbeitssicherheit die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten und eine Aktualisierung der GefĂ€hrdungsbeurteilung vornehmen.

Die Vorgaben fĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe und gesetzeskonforme GefĂ€hrdungsbeurteilung sind an den § 5 des Arbeitsschutzgesetzes gebunden.

Jeder Handwerksbetrieb wird natĂŒrlich darum bemĂŒht sein, eventuelle Gefahrenquellen fĂŒr seine Angestellten auszurĂ€umen. Doch schnell ist es auf dem Bau passiert, dass ein Handwerker irgendwo abrutscht, stolpert oder sich beim Umgang mit Maschinen verletzt. Handwerken mĂŒssen daher allgemein gĂŒltige Sicherheitsregeln, aber auch die Produktbeschreibung und produktspezifische Sicherheitsrichtlinien der jeweiligen GerĂ€te ĂŒbermittelt werden. Auch eine Dokumentation ist Pflicht. Es genĂŒgt nicht, regelmĂ€ĂŸig die Handwerker in der Arbeitssicherheit zu unterweisen, sondern diese auch zu dokumentieren. Hilfreiche Formulare finden Unternehmer oder deren beauftragte FachkrĂ€fte fĂŒr Arbeitssicherheit im Handwerk bei den zustĂ€ndigen Berufsgenossenschaften.

Wer als Unternehmer fĂŒr die optimale Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt, wird sich grundsĂ€tzlich auch darĂŒber freuen können. Denn schlussendlich ist es der Vorsorge und Aufsichtspflicht zu verdanken, wenn es zu weniger ArbeitsausfĂ€llen der Handwerker durch UnfĂ€lle am Arbeitsplatz kommt. Wichtig ist hier der vorgegebene Turnus von einem Jahr, in welchem die Sicherheitsbelehrungen immer wieder aufgefrischt und erneuert werden mĂŒssen.

Kleinere Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern können unter UmstĂ€nden auf eine externe Fachkraft fĂŒr Arbeitssicherheit verzichten. Voraussetzung dafĂŒr ist jedoch die Eigeninitiative des Chefs, der sich in puncto Arbeitssicherheit und UnfallverhĂŒtung umfassend weiterbildet.

Nicht verzichten kann jedoch kein einziger Handwerksbetrieb auf einen Betriebsarzt oder einen zustÀndigen Durchgangsarzt, der eventuell auftretende Verletzungen behandelt oder UnfÀlle bei Handwerkern erfasst, behandelt und dokumentiert.

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